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Information des BAFA zur AG Nr. 16

Anwendungsbereich der allgemeinen Genehmigung Nr. 16(Teilaufhebung und Änderung Abschnitt II, Ziffer 3.2: Empfängerausschluss)

Anlässlich der Bekanntmachung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 16 vom 23.12.2011 wird zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse über den Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Genehmigung folgendes mitgeteilt: 

Mit der oben genannten Änderungsbekanntmachung wurde die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 mit Wirkung zum 07.01.2012 in Abschnitt II, Ziffer 3.2 um einen weiteren Ausschlusstatbestand ergänzt. Danach kann die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 nicht genutzt werden, wenn dem Ausführer positiv bekannt ist oder er vom BAFA darüber unterrichtet wurde, das die in den Ziffern 4.1 und 4.2 dieser Allgemeinen Genehmigung genannten Güter zum Zweck des Abfangens oder des Überwachens der digitalen Datenübertragung und der Internet-Nutzung im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit verwendet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem Käufer oder Empfänger um bestimmte staatliche Einrichtungen handelt. 

Die Einfügung dieser Ergänzung dient der Anpassung an die Allgemeine Genehmigung der Union Nr. EU 005 und hat nicht zur Folge, dass der bisher bestehende Ausschlusstatbestand für Ausfuhren von Gütern, die in Ziffer 4.3e der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 genannt sind, entfallen sollte. Dieser Ausschlusstatbestand bleibt vielmehr ergänzend aufrecht erhalten. Der Text des Ausschlusstatbestands des Abschnitts II Ziffer 3.2, vierter bis sechster Spiegelstrich, lautet somit wie folgt: 

3.1 „Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht, 

  • für Güter nach Nummern. 4.1 und 4.2 
    • wenn der Ausführer vom BAFA unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie oder die Meinungsfreiheit, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, verwendet werden, indem Abfangtechniken und Vorrichtungen der digitalen Datenübertragung, mit denen Mobiltelefone und Textnachrichten überwacht oder die Internet-Nutzung gezielt beobachtet werden können, verwendet werden, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für den genannten Verwendungszweck bestimmt sind, 
    • insbesondere wenn dem Ausführer bekannt ist, dass Käufer oder Empfänger das Militär, Paramilitär, die Polizei oder Nachrichtendienste sind oder dass die Güter für die zivile Verwaltungen der vorgenannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind;
  • für Güter nach Nummer 4.3 e, wenn dem Ausführer bekannt ist, dass Käufer oder Empfänger das Militär, Paramilitär, die Polizei oder Nachrichtendienste sind oder dass die Güter für die zivile Verwaltungen der vorgenannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind; 
  • für den Regelungsbereich der Anhänge IIa, IIc, IId und IIe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (für diesen gelten die Allgemeinen Genehmigungen der Union Nr. EU 001, Nr. EU003, Nr. EU004 und EU 005).“

Diese klarstellende Fassung ersetzt die zuletzt veröffentlichte Fassung der Ziffer 3.2, die hiermit widerrufen ist.

Sofern Sie Güter ausführen möchten, die in Abschnitt II, Ziffer 4.3e der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 genannt sind und Ihnen bekannt ist, dass Käufer oder Empfänger das Militär, Paramilitär, die Polizei oder Nachrichtendienste sind oder dass die Güter für die zivile Verwaltungen der vorgenannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind, müssen Sie daher auch künftig Anträge auf Erteilung einer Einzelausfuhrgenehmigung stellen. 

Eine entsprechende Neufassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 wird vorbereitet und in Kürze veröffentlicht. 

(c) Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle