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Ort der Leistung beim Standaufbau im Zusammenhang mit Messeleistungen (BMF)

BMF-Schreiben vom 19.01.2012 bzgl. der Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 27.Oktober 2011 in der Rs. C-530/09

Nach bisheriger Verwaltungsauffassung gehört die Planung, Gestaltung sowie der Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen zu den sonstigen Leistungen im engen Zusammenhang mit einem Grundstück (vgl. Abschnitt 3a.4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UStAE i.d.F. des BMF-Schreibens vom 4. Februar 2011 - IV D 3 - S 7117/10/10006 (2011/0101498). Mit Urteil vom 27. Oktober 2011, C-530/09 hat der EuGH unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Unionsrechtslage entschieden, dass sonstige Leistungen im Rahmen eines Standaufbaus bei Messen und Ausstellungen je nach Art der Leistung

- Werbeleistungen,
- Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, unterrichtenden unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen oder
- eine Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, mit Ausnahme von Beförderungsmitteln
sein können. Eine Leistung im engen Zusammenhang mit einem Grundstück hat der EuGH verneint.
Von den sonstigen Leistungen abzugrenzen ist die Errichtung und der Aufbau eines Standes im Rahmen einer Werklieferung, bei der dem Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem Stand verschafft wird und sich der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG bestimmt.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird mithin in den Abschnitten 3a.2, 3a.3, 3a.4, 3a.6, 3a.9 und 4.12.6 wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 3a.2 Abs. 16 wird am Ende des sechsten Gedankenstrichs der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Gedankenstrich angefügt: „– 1Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-530/09, BStBl 2012 II S. xxx). 2Unter die „Planung“ fallen insbesondere Architektenleistungen, z.B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. 3Zur „Gestaltung“ zählt z.B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes.“

2. In Abschnitt 3a.3 Abs. 10 wird am Ende der Nummer 4 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5. Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-530/09).“

3. Abschnitt 3a.4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. Die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 bis 6 bezeichneten Leistungen fallen unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.“

b) In Satz 1 werden die folgenden neuen Nummern 2 und 3 eingefügt: „
2. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 16), 3 Nr. 3 Buchstabe a (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 7) oder 4 Sätze 1 und 2 Nr. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 8a).

3. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Leistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1, 2 (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 16) oder 4 Sätze 1 und 2 Nr. 10 UStG (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 19).“

c) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 in Satz 1 werden die neuen Nummern 4 bis 11.
4. In Abschnitt 3a.6 wird Absatz 7 wie folgt gefasst:

„(7) 1Eine Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG liegt – unbeschadet Abschnitt 3a.9 Abs. 8a – auch bei der Planung, Gestaltung sowie dem Auf-bau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen vor, wenn dieser Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung im Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet bestimmt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-530/09. 2Zum Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen vgl. im Übrigen Abschnitt 3a.4.“

5. Abschnitt 3a.9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8 wird der folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) 1Eine Leistung im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 UStG liegt auch bei der Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen vor, wenn dieser Stand für Werbezwecke verwendet wird (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-530/09, BStBl 2012 II S. xxx).“

b) Nach Absatz 18 wird die Zwischenüberschrift „Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen“ und folgender Absatz 19 angefügt:

„(19) Eine Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 UStG liegt z.B. vor, wenn ein bestehender Messestand oder wesentliche Bestandteile eines Standes im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Aussteller vermietet werden und die Vermietung ein wesentliches Element dieser Dienstleistung ist (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-530/09, BStBl 2012 II S. xxx).“

6. Abschnitt 4.12.6 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Der Veranstalter einer Ausstellung überlässt den Ausstellern unter besonderen Auf-lagen Freiflächen in Hallen zur Schaustellung gewerblicher Erzeugnisse.“ Diese Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 ausge-führt werden. Beruft sich ein Unternehmer bei Umsätzen, die vor diesem Zeitpunkt erbracht wurden, auf das o. a. EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2011, wird dies nicht beanstandet; ist der Leistungsempfänger im Ausland ansässig oder hat er dort eine Betriebsstätte, an die der Umsatz tatsächlich erbracht worden ist, gilt dies nur dann, wenn der Unternehmer gegenüber seinem Leistungsempfänger nicht mit inländischer Umsatzsteuer abgerechnet hat.

Link: Umsatzsteuer; Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 27. Oktober 2011

Quelle: Bundesamt für Finanzen