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Indien aus dem Länderkreis in § 5d AWV und § 45c AWV gestrichen

die 91. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 1897 vom 24.05.2011) enthält zahlreiche Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Sie wurde am 19.05.2011 verkündet und im Bundesanzeiger bekanntgemacht und ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten.

Neben zahlreichen Änderungen der §§ 69a ff.; § 70, 70a AWV zur Umsetzung von Waffenembargos sind insbesondere auch Änderungen der §§ 5d, 7 IV und 45c AWV enthalten. Weitere Änderungen betreffen die §§ 15, 16b, 27a, 39 AWV.

Der Runderlass Außenwirtschaft 2/2011 zur 91. ÄndVO erläutert die Änderungen in der Bekanntmachung vom 19.05.2011.

Als Begründung für die Streichung Indiens aus dem Länderkreis in § 5 d AWV wird angeführt, dass die Beschränkungen für Lieferungen für zivile kerntechnische Anlagen in Indien aufgehoben werden konnten, da die gute Kooperation Indiens mit der Internationalen Atomenergieorganisation bei der Kontrolle seiner zivilen Nuklearanlagen dies gebot. Die Löschung Indiens aus diesem Länderkreis erfolgte im Vorgriff auf die Überprüfung weiterer nationaler außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften, die im Rahmen der grundsätzlichen Überarbeitung des Außenwirtschaftsrechts gemäß dem Koalitionsvertrag erfolgt.

Folgeänderungen ergeben sich für §7 Absatz 4 und §45c AWV. § 45 c AWV setzt Unterrichtungspflichten für technische Unterstützungen in dem Länderkreis und Anwendungsbereich des § 5 d AWV fest.

Die nachfolgenden Links beziehen sich auf die Quelle beim Bundesanzeiger; der Abruf erfolgt kostenpflichtig.

Der Link auf die Zollwebsite enthält ältere Runderlasse Außenwirtschaft, mit Veröffentlichung des aktuellen Runderlasses ist in der nächsten Zeit dort zu rechnen. Ggf. veröffentlicht auch das BAFA auf seiner Website entsprechende Informationen.

Das Embargo-Merkblatt auf der AWA-Website haben wir angepasst.

Verfasst von: Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster