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EU-Japan-Freihandelsabkommen – Erklärung zum Ursprung

Die Zollverwaltung gibt in einer Meldung ergänzende Informationen zur Erklärung zum Ursprung im Zusammenhang des EU-Japan-Freihandelsabkommens.

Gemäß Artikel 3.16 Absatz 3 des Abkommens zwischen der EU und Japan dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei den Einführer ersuchen – soweit er dazu in der Lage ist –, als Teil der Zolleinfuhrerklärung oder als Anlage dazu eine Erklärung zu liefern, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen des Kapitels 3 „Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren“ des EU-Japan-EPA erfüllt.

Seit Inkrafttreten des Abkommens zeigt sich, dass der japanische Zoll regelmäßig eine solche Erklärung beim japanischen Einführer anfordert, wenn dieser als Grundlage der Präferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung des europäischen Ausführers anmeldet. Einer Bekanntmachung Japans vom 14. März 2019 zufolge sind japanische Einführer von EU-Ursprungwaren jedoch nicht dazu verpflichtet, eine Ursprungserklärung abzugeben, wenn sie nicht dazu in der Lage sind. Der japanische Einführer muss außerdem nicht zwingend die für die Erklärung notwendigen Informationen vom EU-Ausführer, der die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, erhalten. Das Fehlen einer solchen Erklärung führt nicht zur Ablehnung der Präferenzbehandlung in Japan.

Demzufolge sind EU-Ausführer nicht dazu verpflichtet, neben der Erklärung zum Ursprung noch weitere Erklärungen oder Informationen über Produktionsverfahren, Werte von Vormaterialien etc. zu liefern, auch wenn der Einführer in Japan sie darum ersucht.

Quellenangaben

Meldung der Zollverwaltung zum Freihandelsabkommen mit Japan

Zoll.de

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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