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Entgeltminderung, Rechnungsberichtigung und § 14c UStG

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer zu hoch oder unzutreffend ausgewiesen, schuldet er diese Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Unternehmer kann jedoch die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer berichtigen.

Das BMF hat nun mit Schreiben vom 7.10.2015 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 18.09.2008, V R 56/06, klargestellt, dass eine Berichtigung einer Umsatzsteuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG erst dann vorgenommen werden kann, wenn der unzutreffende Umsatzsteuerausweis gegenüber dem Leistungsempfänger (z.B. im Rahmen einer geänderten Rechnung) berichtigt wurde und der zu hoch ausgewiesene Rechnungsbetrag auch an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde.

Der BFH hatte in dem o.g. Urteil unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich in den Fällen, in denen der leistende Unternehmer und sein Leistungsempfänger die (vollständige oder teilweise) Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren (Entgeltminderung), der leistende Unternehmer die Bemessungsgrundlage für seinen Ausgangsumsatz nur insoweit mindern kann, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung auch erst für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Rückzahlung tatsächlich erfolgt ist. Hatte der Unternehmer das Entgelt für seinen Umsatz bereits vereinnahmt, ändert sich die Bemessungsgrundlage für diesen Umsatz demnach nicht schon durch bloße Vereinbarung einer „Entgeltminderung“, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts. Diese Grundsätze sind nach dem BMF-Schreiben vom 7.10.2015 nun auch im Zusammenhang mit jeder Berichtigung von Rechnungen zu beachten, in denen Umsatzsteuer i.S.v. § 14c Absatz 1 UStG unrichtig ausgewiesen ist.

Wurde demnach ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vom leistenden Unternehmer vereinnahmt und steht dem Leistungsempfänger aus der Berichtigung der Rechnung ein Rückforderungsanspruch zu, ist die Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages durch den leistenden Unternehmer bei seinem Finanzamt erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig. Für eine Berichtigung einer Steuerschuld aufgrund eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 UStG (z.B. Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung obwohl das sog. Reverse-Charge-Verfahren zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfängers hätte angewendet werden müssen) müssen also die beiden folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

⋅ der unzutreffend ausgewiesene Steuerbetrag muss gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt werden (z.B. durch eine berichtigte Rechnung) und

⋅ der zu hoch ausgewiesene Rechnungsbetrag muss an den Leistungsempfänger zurückgezahlt worden sein

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: <link https: www.bundesfinanzministerium.de content de downloads bmf_schreiben steuerarten umsatzsteuer umsatzsteuer-anwendungserlass external-link-new-window external link in new>BMF Schreiben vom 07.10.2015, "Umsatzsteuer; Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags; Voraussetzungen für die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Absatz 1 UStG und eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Absatz 2 UStG"; GZ III C 2 - S 7282/13/10001, DOK 2015/0874602

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