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Einfuhrverbot für Eisen- und Stahlerzeugnisse: Unterlagencodierungen notwendig

Ab dem 30. September 2023 sind der Erwerb und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprung verboten, wenn sie unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Russland hergestellt wurden. Es handelt sich dabei um die in Anhang XVII der „Russland-Embargo-Verordnung“ aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse (Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Für die in Anhang XVII aufgeführten Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen der KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland hergestellt wurden, gilt dieses Verbot für den KN-Code 7207 11 ab 1. April 2024 und für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024.

Bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlerzeugnissen des Anhangs XVII aus Drittländern, die in den Anwendungsbereich des Art. 3g Abs. 1 lit. d) VO (EU) Nr. 833/2014 fallen, ist ab dem 30.09.2023 die Anmeldung von bestimmten Unterlagencodierungen verpflichtend, die Sie dieser ATLAS-Info entnehmen können.

Quellenangaben

ATLAS-Info 0508/23

Informationstechnikzentrum Bund

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH

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