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Einfuhr von Waren in Kasachstan

Die noch im Juli erlassenen Änderungen im Zollkodex, die u.a. die Vorlage bestimmter Begleitpapiere bei der Zollanmeldung vorgesehen haben, wurden von der Regierung der Republik Kasachstan mit dem Gesetz N 4-IV vom 27.11.07 rückgängig gemacht.

 

Seit 29.11.2007 muss die Originalausfuhranmeldung des Ausfuhrlandes als zusätzliches Begleitdokument bei der Zollanmeldung für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nicht mehr vorgelegt werden. Auch für die Bestätigung des Zollwertes der angemeldeten Ware gilt jetzt wieder die alte Regelung, wonach eine Kopie der Ausfuhranmeldung nur dann vorgelegt werden muss, wenn der Deklarant sie vorliegen kann.

 

Der Gesetzestext wurde in der Zeitung „Kasachstanskaja Pravda“ am 29.11.07 veröffentlicht und ist seitdem in Kraft.

 

Quelle: www.bfai.de