Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen enthält eine neue Definition des Einführers, die in den Zollanmeldungen bei der Einfuhr anzugeben ist.
Während im Anhang 9 UZK-TDA noch die Angabe des Empfängers in (vereinfachten) Einfuhranmeldungen vorsah, sieht nunmehr der Anhang B UZK-DA nur die Angabe des Einführers vor. Da der Empfänger im Anhang 9 Anlage C1 UZK-TDA nicht definiert war, konnte dieser national als Einführer im Sinne von § 2 Abs. 10 AWG festgelegt werden. Gemäß Anhang B UZK-DA ist der Einführer dagegen als die Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. in deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, definiert. Diese Definition gilt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Anmeldung zum Zolllagerverfahren, zur vorübergehenden Verwendung und zur aktiven Veredelung und zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Spalten H1-H5 des Anhangs B UZK-DA).
Mehr Informationen zur Definition des Einführers in Zollanmeldungen bei der Einfuhr finden Sie hier.
Quellenangaben
Definition des Einführers in Zollanmeldungen bei der Einfuhr
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH
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