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Einführungserlass zur VO (EG) Nr. 312/2009 zur Änderung der ZK-DVO

Anmerkung:

Bei den zitierten Rechtsvorschriften handelt es sich um Regelungen der ZK-DVO, sofern nichts anderes genannt ist.

I. Änderung der Vorschriften über die Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen

A. Anwendung der neuen Vorschriften

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2009 vom 3. April 2009 führt für die Verpflichtung zur Abgabe von Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen eine Übergangszeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 ein. Hierauf wurde bereits im Erlasswege (E-VSF-N 14 2009 Nummer 51) hingewiesen. Während dieser Übergangszeit ist die Abgabe von Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen EU-weit nicht zwingend vorgeschrieben.

In Deutschland ist zunächst auch die freiwillige Abgabe von Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen nicht möglich.

Als Konsequenz sind gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung 273/2009 in den Fällen, in denen für in das Zollgebiet verbrachte Waren bzw. für Waren, die zur Wiederausfuhr vorgesehen sind, keine Summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, die bis zum 30. Juni 2009 geltenden Regelungen über das Verbringen, die Gestellung, die Vorübergehende Verwahrung und die Summarische Anmeldung bzw. über die Wiederausfuhr weiter anzuwenden.

In solchen Fällen ist die Risikoanalyse "Sicherheit" bei der Einfuhr, spätestens bei Gestellung der Waren bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft vorzunehmen, während diese bei der Wiederausfuhr spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ausgangszollstelle zu erfolgen hat.

 

Demzufolge wird sich das Verfahren der Abfertigung bei der Einfuhr (bis auf die Einführung der Gestellung in der Freizone gemäß Artikel 170 Absatz 2 Buchstabe d ZK) und Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren zunächst nicht ändern.

 

Besonderheiten für die Ausfuhr:

Von der in Artikel 3 der Übergangsregelung beschriebenen Möglichkeit der Anwendung von Artikel 285a Absatz 2 über den 1. Juli 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 im Verfahren des "Zugelassenen Ausführers" wird in Deutschland kein Gebrauch gemacht.

Für das elektronische Ausfuhrverfahren hat diese Übergangsregelung keine Auswirkungen. Ab dem 1. Juli 2009 sind die Ausfuhranmeldungen mit den Anhang 30A-Daten elektronisch abzugeben.

 

B. Übersicht über die wichtigsten Neuerungen (In Deutschland voraussichtlich erst ab dem 1. Januar 2011 relevant)

1. Neue Definition

 

Mit Artikel 181b wurde eine Definition für den Begriff "Beförderer" eingefügt. Dies soll insbesondere in den Sonderfällen eines "kombinierten Verkehrs" nach Artikel 183b und einer "Chartervereinbarung" nach Artikel 183c klarstellen, wer der Beförderer ist und somit die neu eingeführte Ankunftsanzeige nach Artikel 184g abzugeben hat.

 

2. Neue Befreiungstatbestände

 

Den Artikeln 181c Absatz 1 und 592a Absatz 1 [hier anwendbar über Verweis in Artikel 842a Satz 2 Buchstabe a)] wurden weitere Tatbestände hinzugefügt, in denen die Abgabe von Summarischen Eingangsanmeldungen - bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen - nicht erforderlich ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle von Waren, die für Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind oder von diesen kommen sowie um Waffen und militärisches Gerät der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates und um Waren mit einem Wert von nicht mehr als 22 Euro. In den Fällen der mündlichen oder konkludenten Zollanmeldung bedarf es auch weiterhin keiner Summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldung.

In solchen Fällen hat die Risikoanalyse "Sicherheit" nach Artikel 184d bei Ankunft und nach Artikel 842d beim Verlassen der Waren im bzw. aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft anhand vorhandener Daten (z.B. der Summarischen Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung, Handels-, Hafen- oder Beförderungspapiere) zu erfolgen.

 

3. Präzisierung des Verfahrens bei Abgabe einer Summarischen Eingangsanmeldung

 

Mit Ergänzung des Artikels 183 um die Absätze 6 bis 8 und Überarbeitung des Artikels 184d Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 wird festgelegt, wem und unter welchen Voraussetzungen die Registrierung und Änderung einer Summarischen Eingangsanmeldung bzw. einer "Do-not-load"-Nachricht durch die Zollbehörden mitzuteilen ist. Dies ist insbesondere in Fällen des Artikels 36 Abs. 4 ZK erforderlich, in denen der Beförderer die Abgabe bzw. Änderung der Summarischen Eingangsanmeldung nicht selbst vorgenommen hat. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Zollbehörden in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgehen können, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Anmeldung mit seinem Wissen erfolgt ist.

 

4. Klarstellung der Zuständigkeiten beim kombinierten Verkehr

 

Artikel 183b stellt klar, wer für die Abgabe der Summarischen Eingangsanmeldungen hinsichtlich von Waren zuständig ist, die sich auf Beförderungsmitteln befinden, die bei Erreichen des Zollgebiets selbstständig weiterfahren (z.B. Lkw). Zuständig ist hier der Betreiber des zuvor genannten Beförderungsmittels. Dem Betreiber des aktiv grenzüberschreitenden Beförderungsmittels (z.B. Fähre) obliegt diese Verpflichtung nicht. Dieser muss jedoch die Ankunftsanzeige gemäß Artikel 184g (vgl. Ziffer 8) abgeben.

 

5. Vorab-Information in Fällen des "kombinierten Verkehrs" nach Artikel 183b und einer "Chartervereinbarung" nach Artikel 183c

 

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorab-Information in den o.g. Fällen wurde ersatzlos gestrichen. In Artikel 183d werden jetzt Regelungen über den Umleitungsantrag getroffen, so dass dieser einen neuen Anwendungsbereich hat (vgl. Ziffer 6).

 

6. Umleitungsantrag

 

Für den Fall, dass ein Schiff oder Flugzeug nicht bei einem in der Summarischen Eingangsanmeldung genannten Hafen bzw. Flughafen eintrifft, musste eine Regelung für den Informationsaustausch zwischen dem Betreiber des jeweiligen Beförderungsmittels und den Zollbehörden geschaffen werden. Daher wurde im Artikel 183d die Verpflichtung zur Abgabe des sogenannte Umleitungsantrags eingeführt. In diesem Zusammenhang wurde im Anhang 30A die Tabelle 6 eingefügt, in der der Datenkranz für die Umleitungsanträge festgelegt wurde. Die bisherige Tabelle 6 (Vorschriften für vereinfachte Verfahren) wurde Tabelle 7.

 

7. Verfahren in den Folgehäfen

 

Mit Überarbeitung des Artikels 184e Absatz 3 wurde festgelegt, dass an den Folgehäfen keine Summarische Eingangsanmeldung (für Sicherheitszwecke) abzugeben ist. Stattdessen ist in den Folgehäfen grundsätzlich eine Summarische Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung nach Artikel 186 (neue Fassung) vorzulegen. Damit wird klargestellt, dass die Risikoanalyse "Sicherheit" von der ersten Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft vorzunehmen ist.

 

8. Ankunftsanzeige

 

Mit Artikel 184g wird die Verpflichtung zur Mitteilung der Ankunft eines Beförderungsmittels bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und geregelt, wie diese vorzunehmen ist. Die Abgabe der Ankunftsanzeige ist erforderlich, damit die Eingangszollstelle über das tatsächliche Eintreffen der zuvor angemeldeten Waren informiert wird und etwaige, nach dem Ergebnis der Risikoanalyse "Sicherheit" erforderliche Maßnahmen ergreifen kann.

 

9. Summarische Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung

 

Mit der Verordnung (EG) Nummer 648/2005 wurden die Regelungen über die Summarische Anmeldung (Artikel 43 bis 45 ZK) aufgehoben. Während der weiteren Beratungen wurde festgestellt, dass die entsprechenden Regelungen weiterhin erforderlich sind, da die Summarische Eingangsanmeldung nicht für die Zwecke der vorübergehenden Verwahrung verwendet werden kann. Aus diesem Grund wurden die Regelungen zur Summarischen Anmeldung in den Artikel 186 ZK-DVO aufgenommen.

 

II. Verfahren für Auskunftsersuchen bei Ausbleiben der Ausgangsbestätigung und nachträgliche Erledigung des Ausfuhrvorgangs

A. Allgemein

Im Rahmen der Beratungen zur Minimierung der offenen Vorgänge in ECS hat sich ergeben, dass die bisherigen Regelungen über den Nachweis des Verbleibs bzw. zur Annullierung eines Ausfuhrvorgangs (Artikel 792b und Artikel 796e) nicht ausreichend sind. Daher wurden Artikel 792b und Artikel 796e geändert und ein neuer Artikel 796da aufgenommen. Die ZK-DVO enthält nun detaillierte Ausführungen, wie bei Ausbleiben der Nachricht Ausgangsbestätigung/ Kontrollergebnis zu verfahren ist und unter welchen Bedingungen ein Ausfuhrvorgang nachträglich erledigt werden kann bzw. die Ausfuhranmeldung für ungültig zu erklären ist. Auf Kapitel 4.9.5 der Verfahrensanweisung ATLAS zum Nachforschungsersuchen (Follow up), wird hingewiesen. Eine erforderliche Anpassung erfolgt mit der nächsten Überarbeitung der Verfahrensanweisung ATLAS, die in Kürze veröffentlicht wird.

 

B. Im Einzelnen

Beim Ausbleiben der Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis wird 90 Tage nach Überlassung zur Ausfuhr der Teilnehmer durch ein automatisiertes Nachforschungsersuchen aufgefordert, Angaben zum Verbleib der Sendung zu machen. Von der Antwort des Teilnehmers sind die weiteren Verfahrensabläufe abhängig:

 

- automatisierte Nachforschungsanfrage bei der tatsächlichen Ausgangszollstelle und ggf. Erledigung des Ausfuhrvorgangs nach Übersendung der Kontrollergebnisnachricht;

- weitere Überwachung des Ausgangs, wenn die Ware noch nicht exportiert wurde, aber die Ausfuhr weiterhin beabsichtigt ist;

- Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung auf Antrag des Teilnehmers bzw. von Amts wegen;

- Erledigung durch Alternativnachweise und Übersendung des "Alternativ-Ausgangsvermerks" an den Teilnehmer;

- automatisierte Unterrichtung des Teilnehmers und der angegebenen Ausgangszollstelle über die Erledigung oder Ungültigerklärung der Ausfuhranmeldung.

 

Sofern die Ausfuhrzollstelle 150 Tage nach Überlassung zur Ausfuhr weder von der Ausgangszollstelle noch vom Teilnehmer einen ausreichenden Nachweis erhält, wird die Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt.

 

Als ausreichender Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, werden anerkannt:

 

- Einfuhrverzollungsbeleg außergemeinschaftlicher Zollstellen (im Original oder beglaubigt);

- unterzeichneter oder authentifizierter Versendungsbeleg (z.B. Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Zahlungsnachweis, Rechnung, Lieferschein) (im Original oder beglaubigt);

- ein sonstiger handelsüblicher Beleg, insbesondere eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (im Original) oder durch den vom außergemeinschaftlichen Empfänger unterzeichneten oder authentifizierten Lieferschein (im Original oder beglaubigt) oder

- Bescheinigung durch Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (z.B. diplomatische oder konsularische Vertretungen).

 

III. Einführung eines Registrierungs- und Identifizierungssystems von Wirtschaftsbeteiligten ("EORI" - Economic Operator Registration and Identification System)

A. Anwendung der neuen Vorschriften

Die Regelungen über das EORI-System sind als Teil I, Titel I, Kapitel 6 der ZK-DVO eingefügt worden. In Deutschland erfolgt die technische Umsetzung bis zum November 2009. Hiermit ist zentral das IWM Zoll in Dresden beauftragt worden. Das IWM Zoll hat zwischenzeitlich die Wirtschaftsbeteiligten, die zollrelevante Tätigkeiten ausüben, angeschrieben und über die Änderungen und die von ihnen zu ergreifenden Schritte informiert. Das Schreiben des IWM enthält ausführliche Informationen im Zusammenhang mit der EORI-Einführung und ist unter www.zoll.de eingestellt.

 

B. Übersicht über die wichtigsten Neuerungen mit Bedeutung für die zollrechtliche Praxis

1. Angabe der EORI-Nummer

 

Die EORI-Nummer wird nach der Umstellung zum 1. November 2009 in Zollanmeldungen anzugeben sein, wenn im Merkblatt zum Einheitspapier im Titel I Abs. 36 und im Titel II bei den Bemerkungen zu den Feldern 2, 8, 14 und 50 die Angabe der Zollnummer vorgesehen ist. Die Hinweise in Titel I Abs. 46 des Merkblatts zum Einheitspapier (E-VSF N 04 2009 Nummer 9) sind zu beachten. Die Angabe der EORI-Nummer folgender Personen wird demnach obligatorisch:

 

- des Anmelders,

- des Vertreters des Anmelders,

- des Versenders/Ausführers bei der Ausfuhr,

- des Empfängers bei der Einfuhr,

- des Hauptverpflichteten bei der Anmeldung zum Versand und

- ggf. eines Subunternehmers i.S.v. Artikel 789 bei der Ausfuhr.

 

Für die Anmeldung zum Carnet TIR-Verfahren gilt, dass auch der Carnet-Halter über eine EORI-Nummer verfügen muss. Sie ist in die für das Gebiet der Gemeinschaft gültigen Trennabschnitte (= Anmeldung zum Carnet TIR) einzutragen. Hierzu wird Feld 4 der Trennabschnitte (Volets 1 und 2) empfohlen.

Sobald die Abgabe von summarischen Ein- und Ausgangsanmeldungen möglich ist, wird die Angabe der EORI-Nummer folgender Personen verpflichtend:

 

- des Beförderers,

- des Vertreters (Artikel 36b Abs. 4 Zollkodex), sofern nicht der Beförderer selbst die Summarische Eingangsanmeldung abgibt,

- des Versenders beim Ausgang und

- des Empfängers beim Eingang.

 

2. Verfahren bei Abfertigungen mit dem IT-Verfahren ATLAS

 

Im IT-Verfahren ATLAS kann zur Beteiligtenidentifizierung gegenwärtig ausschließlich die Zollnummer verwendet werden. Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung im IT-Verfahren ATLAS abgegeben, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn anstelle der EORI-Nummer eine Zollnummer angegeben wird. Für Drittlandsansässige und Beteiligte, die in der Gemeinschaft, jedoch nicht in Deutschland ansässig sind, können bei Abgabe einer elektronischen Zollanmeldung auch Name und Anschrift angegeben werden. Die bestehenden Regelungen zur Verwendung der Zollnummer in Zollanmeldungen sind vorerst weiterhin anwendbar, wenn die Zollanmeldung über das IT-Verfahren ATLAS abgegeben wird.

 

 

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