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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 756/2012 DER KOMMISSION vom 20. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 756/2012 DER KOMMISSION vom 20. August 2012 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Mit der Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 2 ) wurde die Verpflichtung, für Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen und Flugzeugen geliefert werden, Kraftstoffe, Schmierstoffe und Gas, die für den Betrieb der Schiffe und Flugzeuge erforderlich sind, Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben, aufgehoben. Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 3 ) ist daher entsprechend anzupassen.

Gemäß Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind Angaben zum Empfänger in einer summarischen Ausgangsanmeldung zwingend vorgeschrieben.

Werden die Waren mit einem begebbaren Konnossement befördert, das „an Order und blanko indossiert“ ist, so ist der Empfänger unbekannt. In diesem Fall sollte ein bestimmter Code verwendet werden, um anzugeben, dass Angaben zum Empfänger nicht bekannt sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates im Hinblick auf die Außenhandelsstatistik ( 4 ) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen ( 5 ) ersetzt. Die Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind daher anzupassen.

In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( 6 ) sind Bedingungen für die Befreiung von der Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr festgelegt. Eine dieser Bedingungen ist, dass der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats bestimmte Angaben hat zukommen lassen.

Die Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 müssen daher angepasst werden, um eine harmonisierte Lösung für die Nennung dieser Angaben in der Zollanmeldung zu erreichen. Die Verpflichtung zur Nennung der Angaben gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG sollte in der Beschreibung von Feld 44 in Anhang 37 festgelegt werden.

Da ein gemeinschaftliches Versandverfahren in Andorra und San Marino stattfinden kann, sollte ein Verweis auf diese Länder dem Verweis auf die EFTA-Länder in Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinzugefügt werden, um auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Bürgschaft oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für eines oder mehrere EFTA-Länder oder für Andorra oder San Marino nicht gültig sein könnte.

Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern ( 7 ) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates ( 8 ) ersetzt. Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher aktualisiert werden.

Im Jahr 2010 wurde die achte Fassung der Incoterms („Incoterms 2010“) festgelegt. Zur Aktualisierung der Lieferbedingungen sollten daher in Anhang 38 die durch die Incoterms 2010 geänderten Incoterms-Codes angegeben werden.

Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthält ein Verzeichnis von Verpackungscodes, das auf dem Verzeichnis von im internationalen Handel verwendeten codierten Bezeichnungen von Verpackungsarten gemäß Anhang V und Anhang VI der Empfehlung Nr. 21 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa basiert. Wegen der Überarbeitung des Code-Verzeichnisses nach einer technischen Entwicklung empfiehlt es sich, das Verzeichnis in Anhang 38 durch die neueste Fassung auf der Grundlage der Revision 8.1 der Empfehlung Nr. 21 zu ersetzen.

Gemäß der Richtlinie 2008/118/EG vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG ( 1 ) können verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden, und zwar auch dann, wenn die Waren vom Ort der Einfuhr über ein Drittland oder ein Drittgebiet zu jedem der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie aufgeführten Bestimmungsorte befördert werden. Die betreffenden Codes in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten daher angepasst werden, um den Fällen Rechnung zu tragen, in denen bei der Einfuhr keine Verbrauchsteuern entrichtet werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ( 2 ) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1186/2009 vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ( 3 ) ersetzt. Bestimmte Verweise und Beschreibungen von Codes in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten daher angepasst werden.

Da die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse ( 4 ) durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7.

Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( 5 ) ersetzt wurde, muss der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 in Anhang 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 aktualisiert werden.

Die Liste der Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko in Anhang 44c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 muss an die Kombinierte Nomenklatur 2012 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 6 ) angepasst werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ist daher entsprechend zu ändern.

Da die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 seit dem 1. Januar 2012 gilt, sollten die Änderungen des Anhang 44c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ab demselben Zeitpunkt gelten.

Quelle: EUR-Lex

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zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften



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