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BFH - Sicherheitsüberprüfung der Bediensteten als Voraussetzung für AEO-Status

der BFH hat entschieden, dass die Erteilung des AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" von der Bedingung abhängig gemacht werden darf, dass der Antragsteller seine in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten einer Sicherheitsüberprüfung anhand der "Terrorismuslisten" unterzieht.

Im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik hat die Europäische Union (EU) Verordnungen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen. Danach ist es (u.a.) verboten, Personen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen und die in den Anhängen dieser Verordnungen (sog. Terrorismuslisten) namentlich aufgeführt sind, Gelder oder andere finanzielle Vermögenswerte direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

Seit Januar 2008 können in der EU ansässige, im grenzüberschreitenden Warenverkehr tätige Unternehmen den Status des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorised Economic Operator -AEO-) beantragen. Dieser Status, der besonders zuverlässigen und vertrauenswürdigen Unternehmen verliehen wird, berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen sowie zur Inanspruchnahme bestimmter Vereinfachungen bei der Abwicklung und Bewilligung von Zollverfahren.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen die Erteilung eines bestimmten AEO-Zertifikats beantragt, welches (u.a.) voraussetzt, dass künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen und regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vorgenommen werden. Das Hauptzollamt hatte die Erteilung dieses Zertifikats mit der Begründung abgelehnt, das betreffende Unternehmen überprüfe seine in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten nicht anhand der sog. Terrorismuslisten und deshalb nicht in ausreichendem Umfang.

Der BFH urteilte, das Hauptzollamt dürfe die Erteilung des begehrten Zertifikats von solchen Kontrollen des Personals abhängig machen. Die Prüfung, ob Bedienstete des klagende Unternehmens in den sog. Terrorismuslisten geführt werden, verstoße weder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen noch verlange eine solche Bedingung für die Erteilung des AEO-Zertifikats Unzumutbares vom Unternehmen oder seinen Bediensteten.

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