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DDTC: FAQs zu US-Personen im Ausland und Verteidigungsdiensten

Das Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) des U.S. Department of State hat auf seiner Website eine Reihe von FAQs mit dem Titel "Defense Services and U.S. Persons Abroad" veröffentlicht.

Die FAQs beantworten Fragen zur Registrierung und Genehmigung von US-Personen, die im Ausland oder für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind und Verteidigungsdienstleistungen erbringen.

Wichtige Punkte aus den FAQs des DDTC:

  • US-Personen, die als Mitarbeiter eines ausländischen Arbeitgebers Verteidigungsdienstleistungen erbringen, müssen sich nicht registrieren lassen oder ein TAA (Technical Assistant Agreement) beantragen.

    ABER: Sie müssen ein GC (General Correspondence Letter) – also ein allgemeines Korrespondenzschreiben – einreichen, in dem sie um eine vorherige Genehmigung für die Erbringung dieser Dienstleistungen bitten. Wenn der/die US-Mitarbeiter/in ohne Genehmigung gearbeitet hat, stellt sich die Frage, ob er/sie (und möglicherweise der ausländische Arbeitgeber) vor der Einreichung des GC Letters eine freiwillige Offenlegung (Voluntary self disclosure) einreichen muss.
     
  • Eine solche allgemeine Korrespondenzgenehmigung des DDTC ist für vier Jahre gültig. Wenn sich die von der US-Person zu erbringenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit den militärischen Gütern so ändern, dass die vom DDTC erteilte Genehmigung nicht mehr die ursprünglich zu erbringenden Verteidigungsleistungen widerspiegelt, muss der Mitarbeiter einen neuen GC Letter einreichen.
     
  • Die bloße Anwesenheit oder Beteiligung einer US-Person während der Konstruktion, Entwicklung usw. eines militärischen Gutes ausländischen Ursprungs, oder die Erbringung von Verteidigungsdienstleistungen, die über einen anderen Genehmigungsmechanismus als ein TAA (s.o.) oder MLA (Manufacturing and License Agreement) autorisiert sind, unterwirft das daraus resultierende militärische Gut ausländischen Ursprungs nicht dem Anwendungsbereich der ITAR oder deren Anforderungen an den Reexport bzw. die Rückübertragung. In Übereinstimmung mit § 124.8(a)(5) ITAR können jedoch Verteidigungsartikel, die gemäß einem TAA oder MLA „produziert oder hergestellt wurden“, nicht an eine ausländische Person übertragen werden, außer dies ist gemäß § 126.18 ITAR ausdrücklich genehmigt, oder mit der vorherigen schriftlichen Genehmigung des US Außenministeriums erfolgt.
     
  • Wenn US-Staatsangehörige oder ausländische Arbeitgeber sich bislang in gutem Glauben bemühten, ihre Handlungen auf der Grundlage der Bestimmungen der für seinerzeit 2015 vorgeschlagenen Regelung für im Ausland arbeitende US-Personen durchzuführen (siehe 80 Fed. Reg. 30001 (26. Mai 2015)), wird das DDTC generell jede kontrollierte Aktivität im Lichte dieser Bestimmungen betrachten. Obwohl das DDTC keine weiteren Kommentare abgibt, wird impliziert, dass US-amerikanische Arbeitnehmer oder ausländische (z.B. deutsche) Arbeitgeber, die sich nicht an diesen Maßstäben orientiert haben, möglicherweise gegen die ITAR-Genehmigungsanforderungen verstoßen haben. In Bezug auf ausländische (z.B. deutsche) Arbeitgeber ist zu beachten, dass gemäß § 127.1(e) ITAR niemand wissentlich oder vorsätzlich einen Verstoß gegen die Bestimmungen der ITAR versuchen, verursachen, dabei unterstützen, beraten, fordern oder fördern, veranlassen, dazu beitragen oder erlauben darf.


US-Anwalt Douglas N. Jacobson hat der AWA zum Thema ein Merkblatt zur Verfügung gestellt. Jacobson wird außerdem Anfang Februar ausführlich auf unserer Update-Konferenz „U.S. Export Controls and Sanctions” sprechen.

Quellenangaben

DDTC FAQs - Defense Services and U.S. Persons Abroad (zusammengestellt von Douglas Jacobson)

Licensing FAQs: Defense Services and U.S. Persons Abroad

Directorate of Defense Trade Controls

Douglas N. Jacobson // Jacobson Burton Kelley PLLC

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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