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Covid-19: Verzicht auf Vorlage von Begleitdokumenten in Papierform

(Österreich) Aufgrund der derzeit durch COVID-19 herrschenden restriktiven Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit aller Beteiligten sowie aufgrund der damit verbundenen stark eingeschränkten Möglichkeit des Ausdrucks und der Übergabe von Dokumenten an den Frachtführer wegen des verstärkten Einsatzes von Homeoffice

kann ab sofort

die MRN des betreffenden Ausfuhr- oder Versandvorgangs – anstelle der physischen Vorlage von Ausfuhr- oder Versandbegleitdokumenten bei der Ausgangs- bzw. Durchgangs-/Bestimmungszollstelle – zwecks Gestellung der Waren bei der zuständigen Zollstelle in geeigneter Form mittels anderer Medien (SMS, E-Mail, WhatsApp, …) bekanntgegeben werden.

Hinweis:

Nicht davon betroffen sind jene Fälle, in denen die entsprechenden Meldungen ohnehin über e-zoll übermittelt werden (z. B. Ankunftsanzeige - Ausgangszollstelle, dies trifft in der Regel an den Flughäfen oder bei Übernahme in ein Versandverfahren am zugelassenen Warenort zu) bzw. übermittelt werden müssen (z. B. Ankunftsmeldung durch einen zugelassenen Empfänger im Versandverfahren).
 
Die Zollstellen werden auf den Amtsplätzen, bei denen die Förmlichkeiten der Ausgangs- bzw. Durchgangs-/Bestimmungszollstellen erfüllt werden, mittels Aushang auf die Möglichkeit der papierlosen Bekanntgabe der MRN hinweisen sowie die entsprechenden Adressen für deren Kommunikation an die Zollstelle (z. B. Mobilfunknummer, E-Mail-Postkorbadresse, ...) mitteilen.

Quellenangaben

Bundesministerium für Finanzen

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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