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BMF zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets

Zum 01.01.2015 sind durch das „Zollkodexanpassungsgesetz“ die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von edlen und unedlen Metallen (nochmals) verändert worden. Es wurde eine Mindestumsatzgrenze von EUR 5.000 eingeführt und die Anlage 4 zum UStG wurde überarbeitet. So sind Selen, Gold sowie Draht, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse, Profile sowie Stangen (Stäbe) nicht mehr in der Anlage 4 zum UStG enthalten.

Diese Änderungen haben zur Folge, dass bei nach dem 31.12.2014 ausgeführten Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. Abs. 5 UStG ist, wenn er Unternehmer ist und er Gegenstände im Sinne der neugefassten Anlage 4 des UStG erwirbt und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens EUR 5.000 beträgt.

Werden nach dem 31.12.2014 hingegen Gegenstände geliefert, die mit Wirkung vom 01.01.2015 nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten sind (z.B. Selen, Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen) oder deren Summe der Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs weniger als EUR 5.000 beträgt, ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner.

Das BMF hat mit Schreiben v. 13.03.2015 nun zu den Änderungen Stellung genommen und Abschn. 13b.7a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) entsprechend an die seit dem 01.01.2015 geltende Rechtslage angepasst. Des Weiteren enthält das BMF-Schreiben Hinweise zu Übergangsregelungen und geht anhand von Beispielen auf verschiedene Anwendungsfälle der Neuregelung näher ein.

Zu beachten in diesem Zusammenhang ist jedoch die generelle Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung. Danach wird es bei der Lieferung von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.07.2015 ausgeführt werden, nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Weise versteuert wird. Ebenso wird es nun bis zum 30.06.2015 nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich von der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausgehen, obwohl die gelieferten Gegenstände nicht (mehr) in der Anlage 4 zum UStG enthalten sind.

Es sollte aber gleichwohl stets und individuell geprüft werden, ob die Ausnutzung dieser Übergangsregelungen für die Vertragsparteien sinnvoll ist, da sie jeweils davon abhängig ist, dass der andere Vertragspartner die Umsatzsteuer in zutreffender Höhe bei seinem Finanzamt anmeldet und abführt. Da dies in der Praxis kaum nachweisbar sein wird, ist allen betroffenen Unternehmern zu empfehlen, bei entsprechenden Umsätzen schon jetzt die seit dem 01.01.2015 geltende Gesetzesfassung anzuwenden.

Näheres dazu auch unter:
www.awb-international.de

Link:
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)

Quelle: Bundesminsterium der Finanzen

Verfasst von: Andreas Herrschaft, Dipl. Kfm (FH), StB und Dr. Carsten Höink, RA / StB beide AWB Steuerberatungsgesellschaft Münster / Hamburg.

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