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BIS-Praxisfall zur US-Exportkontrolllogik bei „lokalen“ Lieferketten

„Wir liefern doch nur lokal. Das ist doch kein US-Thema.“ 

Genau diese Denke kann teuer werden: In einem BIS-Verfahren gegen eine in Deutschland ansässige GmbH steht im Kern der Vorwurf, dass eine Konzerngesellschaft in China 13 Lieferungen innerhalb Chinas („in-country Transfers“) von nicht gelisteten EAR99-Gütern (insgesamt ca. 884 Positionen) an einen Empfänger auf der „US Entity List“ ermöglicht/ veranlasst habe. Dies jedoch ohne Genehmigung der hierfür in den USA zuständigen Behörde, dem BIS (Bureau of Industry and Security). Das Verfahren endete in einem Vergleich (Settlement) mit einer Zivilgeldbuße von USD 1.500.000.  

Die entscheidende Lehre aus Compliance-Sicht  

Das BIS betont, dass die Transaktionen u. a. möglich waren, weil nach dessen Meinung die konzernweiten Compliance-Kontrollen die Anwendbarkeit von US-Exportkontrollen auf in-country Transfers durch lokale Lieferanten/Distributoren nicht ausreichend abbildeten.  

Warum das in der Praxis häufig schiefgeht 

Die Sanktionslistenprüfung wird als „Tool-Frage“ verstanden, nicht als Prozess- und Rollenmodell. 
EU-Sanktionen werden geprüft, aber US-Sanktionslisten/Trigger (z. B. „Entity List“) werden nicht konsequent in Projekt-/Einkaufsprozesse integriert. 
„Local sourcing“ wird fälschlich als Risikoreduzierung gesehen, obwohl die Frage „subject to the EAR?“ weiterhin relevant sein kann.  

Hinweis: Die obenstehenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern dienen ausschließlich der allgemeinen Information. 

 

Quellenangaben

„Order Relating“
Bureau of Industry and Security (BIS)

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH

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