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BFH zum Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

BFH Urteil vom 01.02.2007 V R 41/04

Vorinstanz: FG Köln vom 6. Mai 2004 15 K 1590/03 (EFG 2004, 1802)

 

 

1. Nach § 6a UStG 1999 i.V.m. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 "soll" die innergemeinschaftliche Lieferung (kumulativ) durch die in Nr. 1 bis 4 der Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen werden.

 

2. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 ist eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der in Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege --z.B. durch die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Leistungsempfängers-- erbracht werden kann.

 

3. Die Frage des Nachweises des Bestimmungsorts (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV 1999) ist Gegenstand der Tatsachenwürdigung durch das FG.