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Beschränkungen des Kapital und Zahlungsverkehrs hinsichtlich Iran

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat folgende Anordnung zu Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen und Organisationen (Anmerkung d. Red.: zum Iran) am 26. März 2007 erlassen:

 

 

Hiermit ordne ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt

und dem Bundesministerium der Finanzen sowie im Benehmen

mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 in

Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes

(AWG) an:

1. Verfügungen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der

nachfolgend bezeichneten gebietsfremden Personen und Einrichtungen

bei gebietsansässigen Kreditinstituten und anderen

Gebietsansässigen sind untersagt:

Einrichtungen und Unternehmen (13)

— Ammunition and Metallurgy Industries Group, auch bekannt

unter dem Namen Ammunition Industries Group (AMIG);

AMIG kontrolliert den Siebten Tir, der nach Resolution 1737

(2006) gelistet ist, und ist Eigentum und kontrolliert durch

die Organisation der Verteidigungsindustrien, die nach Resolution

1737 (2006) gelistet ist

— Esfahan Nuclear Fuel Research and Production Centre

(NFPRC) & Esfahan Nuclear Technology Center (ENTC);

Teil der Nuclear Fuel Production and Procurement Company

der Iranischen Atomenergieorganisation

—Kavoshyar Company; Tochter der Iranischen Atomenergieorganisation

— Parchin Chemical Industries; Zweigstelle der Organisation

der Verteidigungsindustrien

—Karaj Nuclear Research Center; Teil der Forschungsabteilung

der Iranischen Atomenergieorganisation

—Novin Energy Company, auch bekannt unter dem Namen

Pars Novin; im Rahmen der Iranischen Atomenergieorganisation

tätig

—Cruise Missile Industry Group, auch bekannt unter dem

Namen Naval Defence Missile Industry Group

— Bank Sepah (und Bank Sepah International)

— Sanam Industrial Group; der Organisation der Luft- und

Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung

—Ya Mahdi Industries Group; der Organisation der Luft- und

Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung

—Qods Aeronautics Industries; für die Iranischen Revolutionsgarden

tätig

—Pars Aviation Services Company; für die Iranischen Revolutionsgarden

tätig

—Sho’a’ Aviation; für die Iranischen Revolutionsgarden tätig

Personen (15)

—Fereidoun Abbasi-Davani, Wissenschaftler im Ministerium

für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte

—Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi, Wissenschaftler im Ministerium

für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte

—Seyed Jaber Safdari, Manager der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung

in Natanz

— Amir Rahimi, Leiter des Esfahan Nuclear Fuel Research and

Production Center

— Mohsen Hojati, Leiter der Fajr Industrial Group

—Mehrdada Akhlaghi Ketabachi, Leiter der Shahid Bagheri

Industriegruppe (SBIG)

— Naser Maleki, Leiter der Shahid-Hemmat-Industriegruppe

(SHIG)

— Ahmad Derakhandeh, Chairman und MD der Bank Sepah

—Brigadegeneral Morteza Rezaie, Stellvertretender Kommandeur

der Iranischen Nationalgarden

—Vizeadmiral Ali Akbar Ahmadian, Chief, Joint Staff, Iranische

Nationalgarden

— Brigadegeneral Mohammad Reza Zahedi, Kommandeur,

Heer, Iranische Nationalgarden

— Konteradmiral Morteza Safari, Kommandeur, Marine, Iranische

Nationalgarden

— Brigadegeneral Mohammad Hejazi, Kommandeur Bassij resistance

force

— Brigadegeneral Qasem Soleimani, Kommandeur, Qods force

— General Zolqadr, IRGC officer, Stellvertretender Innenminister

für Sicherheitsangelegenheiten

Verfügungen können nur ausnahmsweise im Voraus genehmigt

werden, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 13, 14 oder 15

der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten

Nationen (Fundstelle: www.un.org/Depts/german/sr/sr_06/

sr1737.pdf) vorliegen.

2. Den in Nummer 1 bezeichneten gebietsfremden natürlichen und

juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen

Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nicht zur Verfügung

gestellt werden. Die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen

Ressourcen kann nur ausnahmsweise im Voraus genehmigt

werden, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 13, 14 oder

15 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten

Nationen vorliegen.

3. Gebietsansässige Kreditinstitute haben unverzüglich alle Informationen

über die Durchführung dieser Anordnung, insbesondere

die von Nummer 1 erfassten Gelder und wirtschaftlichen

Ressourcen, an die für die Erteilung von Genehmigungen

zuständige Stelle zu melden. Die jeweils zuständigen Stellen

sind die Deutsche Bundesbank (Servicezentrum Finanzsanktionen

80281 München; Telefon: 0 89/28 89 38 00, Telefax:

0 69/70 90 97 38 00), bei Verfügungen über wirtschaftliche Ressourcen

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

(BAFA) (65726 Eschborn, Telefon: 0 61 96/90 80, Telefax:

0 61 96/90 88 00).

4. Diese Anordnung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt

gemacht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) hat am 24. März

2007 mit der Resolution 1747 (2007) alle Staaten aufgefordert, die

in Nummer 1 genannten Personen und Einrichtungen den in Ziffer

12 der Resolution 1737 (2006) beschlossenen Maßnahmen zu

unterwerfen. Damit sind die Staaten aufgefordert, die in ihrem

Hoheitsgebiet befindlichen Gelder und anderen wirtschaftlichen

Ressourcen einzufrieren, die im Eigentum oder unter Kontrolle der

in Nummer 1 bezeichneten Personen oder Einrichtungen stehen.

Da die Resolutionen nach Kapitel VII der VN-Charta beschlossen

wurden, ist dieses Verbot für die VN-Mitgliedstaaten verbindlich.

Die Untersagung der Verfügungen über die Gelder und wirtschaftlichen

Ressourcen der in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen

und Personen sowie der Untersagung der Bereitstellungen von Geldern

und wirtschaftlichen Ressourcen sind notwendig, um eine

Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten

(§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG) und um zu verhüten, dass die auswärtigen

Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört

werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG).

Die in Nummer 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen sind

als Beteiligte an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten

Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen

vom Sicherheitsrat der VN gelistet und den oben genannten Maßnahmen

unterworfen worden.

Das friedliche Zusammenleben der Völker (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG)

wäre gefährdet, wenn die in dieser Anordnung bezeichneten Maßnahmen

unterblieben. Das Belassen der betroffenen Vermögenswerte

in der Verfügungsgewalt der unter Nummer 1 näher bezeichneten

Personen und Einrichtungen beinhaltet die Gefahr, dass

diese Gelder bzw. Finanzmittel zur Finanzierung proliferationsrelevanter

nuklearer Tätigkeiten Irans oder für die Entwicklung

von Trägersystemen für Kernwaffen eingesetzt werden könnten,

die das friedliche Zusammenleben der Völker stören würden.

Die Gefahr einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker

besteht insofern, als die Durchsetzung der Sanktionen Iran

zum Aussetzen aller mit der Anreicherung zusammenhängenden

Tätigkeiten und Wiederaufbereitungstätigkeiten, einschließlich

Forschung und Entwicklung, veranlassen soll. Dieser Zweck kann

nur erreicht werden, wenn die VN-Mitgliedstaaten die Vorgaben

der Sicherheitsratsresolution einhalten.

Die in dieser Anordnung getroffenen Maßnahmen sind Teil der

internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der proliferationsrelevanten

nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung

von Trägersystemen für Kernwaffen. Ein Unterlassen dieser Maßnahmen

wäre mit der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen

Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland verbunden,

da die Glaubwürdigkeit ihres Engagements bei der internationalen

Zusammenarbeit zur Bekämpfung der proliferationsrelevanten

nuklearen Tätigkeiten oder der Entwicklung von Trägersystemen

für Kernwaffen in Frage gezogen werden könnte.

Darüber hinaus ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung,

der völkerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands aus Artikel 25

der VN-Charta (Befolgung einer verbindlichen Sicherheitsratsresolution)

nachzukommen und die Vorgaben des Sicherheitsrats

umzusetzen. Die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik

Deutschland würden erheblich gestört, wenn die Bemühungen um

eine Einschränkung der iranischen proliferationsrelevanten

nuklearen und trägertechnologierelevanten Tätigkeiten, an denen

die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der E3 beteiligt ist,

unterlaufen würden, und Verfügungen dieser Personen über Gelder

und wirtschaftliche Ressourcen und das Bereitstellen von Geldern

und wirtschaftlichen Ressourcen möglich wären.

Die in dieser Anordnung enthaltenen Beschränkungen sind notwendig,

um den Zweck zu erreichen, die Finanzierung von proliferationsrelevanten

nuklearen Tätigkeiten Irans oder für die Entwicklung

von Trägersystemen für Kernwaffen zu unterbinden und so

eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und

Nr. 3 AWG zu verhindern.

Die Möglichkeit, ggf. Verfügungen bzw. Zahlungen gemäß Nummer

1 und Nummer 2 dieser Anordnung ausnahmsweise genehmigen

zu können, stellt sicher, dass die Beschränkungen nach Art und

Umfang auf das für die Verhinderung einer Beeinträchtigung der

Schutzgüter des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AWG notwendige Maß

begrenzt sind. Genehmigungsstellen sind die jeweils zuständigen

Stellen der Deutschen Bundesbank (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 AWG), bei

Verfügungen über wirtschaftliche Ressourcen das Bundesamt für

Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 AWG).

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch die mit der

Anordnung möglicherweise verbundene Auswirkung auf abgeschlossene

Verträge berücksichtigt worden (§ 2 Abs. 2 Satz 3

AWG). Die Notwendigkeit der Anordnung konnte jedoch nicht in

Zweifel gezogen werden. Der angestrebte Zweck, die Versorgung

mit Finanzmitteln zu unterbinden, wäre erheblich gefährdet, wenn

Gelder und andere Finanzmittel, die Gegenstand von bereits abgeschlossenen

Verträgen sind, von der Anordnung ausgenommen

würden. Dies gilt insbesondere, da Ziffer 15 der Resolution 1737

(2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen unter bestimmten

Umständen Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf Zahlungen

für vor Verabschiedung der Resolution abgeschlossene Verträge

vorsieht.

Da die Anordnung in Form einer Allgemeinverfügung ergeht,

konnte im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf eine Anhörung

der Beteiligten nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verzichtet werden.

Die Begriffe „Gelder“ und „wirtschaftliche Ressourcen“ sind entsprechend

Artikel 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) 881/2002

(ABl. EG Nr. L 139 S. 9) auszulegen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Diese Anordnung wird für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2

Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Die sofortige Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse

erforderlich, weil eine Verfügung der in Nummer 1 näher

bezeichneten Personen und Organisationen über die von dieser

Anordnung erfassten Vermögenswerte unbedingt zu verhindern

ist. Es ist nämlich nicht gewährleistet, dass einmal getätigte Verfügungen

in jedem Fall wieder rückabgewickelt werden können.

Ein sofortiges Einfrieren und ein sofortiges Verbot der Bereitstellung

wirtschaftlicher Ressourcen sind daher notwendig, um eine

nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigung der Schutzgüter

des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AWG zu verhindern.

Eine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit

nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AWG dar und kann nach

§ 33 Abs. 6 AWG mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend

Euro geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach

Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße

7, 10557 Berlin-Moabit, schriftlich oder zur Niederschrift des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage

ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Scharnhorststraße

34—37, 10115 Berlin, zu richten.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des

Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel

sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift

oder in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden,

dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Berlin, den 26. März 2007

V B 2 - 966 593/1 -

Bundesministerium

für Wirtschaft und Technologie

Im Auftrag

W e n d l i n g

 

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle