Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat folgende Anordnung zu Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Personen und Organisationen (Anmerkung d. Red.: zum Iran) am 26. März 2007 erlassen:
Hiermit ordne ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt
und dem Bundesministerium der Finanzen sowie im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes
(AWG) an:
1. Verfügungen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der
nachfolgend bezeichneten gebietsfremden Personen und Einrichtungen
bei gebietsansässigen Kreditinstituten und anderen
Gebietsansässigen sind untersagt:
Einrichtungen und Unternehmen (13)
— Ammunition and Metallurgy Industries Group, auch bekannt
unter dem Namen Ammunition Industries Group (AMIG);
AMIG kontrolliert den Siebten Tir, der nach Resolution 1737
(2006) gelistet ist, und ist Eigentum und kontrolliert durch
die Organisation der Verteidigungsindustrien, die nach Resolution
1737 (2006) gelistet ist
— Esfahan Nuclear Fuel Research and Production Centre
(NFPRC) & Esfahan Nuclear Technology Center (ENTC);
Teil der Nuclear Fuel Production and Procurement Company
der Iranischen Atomenergieorganisation
—Kavoshyar Company; Tochter der Iranischen Atomenergieorganisation
— Parchin Chemical Industries; Zweigstelle der Organisation
der Verteidigungsindustrien
—Karaj Nuclear Research Center; Teil der Forschungsabteilung
der Iranischen Atomenergieorganisation
—Novin Energy Company, auch bekannt unter dem Namen
Pars Novin; im Rahmen der Iranischen Atomenergieorganisation
tätig
—Cruise Missile Industry Group, auch bekannt unter dem
Namen Naval Defence Missile Industry Group
— Bank Sepah (und Bank Sepah International)
— Sanam Industrial Group; der Organisation der Luft- und
Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung
—Ya Mahdi Industries Group; der Organisation der Luft- und
Raumfahrtindustrien unterstehende Einrichtung
—Qods Aeronautics Industries; für die Iranischen Revolutionsgarden
tätig
—Pars Aviation Services Company; für die Iranischen Revolutionsgarden
tätig
—Sho’a’ Aviation; für die Iranischen Revolutionsgarden tätig
Personen (15)
—Fereidoun Abbasi-Davani, Wissenschaftler im Ministerium
für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte
—Mohsen Fakhrizadeh-Mahabadi, Wissenschaftler im Ministerium
für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte
—Seyed Jaber Safdari, Manager der Versuchsanlage für Brennstoffanreicherung
in Natanz
— Amir Rahimi, Leiter des Esfahan Nuclear Fuel Research and
Production Center
— Mohsen Hojati, Leiter der Fajr Industrial Group
—Mehrdada Akhlaghi Ketabachi, Leiter der Shahid Bagheri
Industriegruppe (SBIG)
— Naser Maleki, Leiter der Shahid-Hemmat-Industriegruppe
(SHIG)
— Ahmad Derakhandeh, Chairman und MD der Bank Sepah
—Brigadegeneral Morteza Rezaie, Stellvertretender Kommandeur
der Iranischen Nationalgarden
—Vizeadmiral Ali Akbar Ahmadian, Chief, Joint Staff, Iranische
Nationalgarden
— Brigadegeneral Mohammad Reza Zahedi, Kommandeur,
Heer, Iranische Nationalgarden
— Konteradmiral Morteza Safari, Kommandeur, Marine, Iranische
Nationalgarden
— Brigadegeneral Mohammad Hejazi, Kommandeur Bassij resistance
force
— Brigadegeneral Qasem Soleimani, Kommandeur, Qods force
— General Zolqadr, IRGC officer, Stellvertretender Innenminister
für Sicherheitsangelegenheiten
Verfügungen können nur ausnahmsweise im Voraus genehmigt
werden, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 13, 14 oder 15
der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen (Fundstelle: www.un.org/Depts/german/sr/sr_06/
sr1737.pdf) vorliegen.
2. Den in Nummer 1 bezeichneten gebietsfremden natürlichen und
juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nicht zur Verfügung
gestellt werden. Die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen
Ressourcen kann nur ausnahmsweise im Voraus genehmigt
werden, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 13, 14 oder
15 der Resolution 1737 (2006) des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen vorliegen.
3. Gebietsansässige Kreditinstitute haben unverzüglich alle Informationen
über die Durchführung dieser Anordnung, insbesondere
die von Nummer 1 erfassten Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen, an die für die Erteilung von Genehmigungen
zuständige Stelle zu melden. Die jeweils zuständigen Stellen
sind die Deutsche Bundesbank (Servicezentrum Finanzsanktionen
80281 München; Telefon: 0 89/28 89 38 00, Telefax:
0 69/70 90 97 38 00), bei Verfügungen über wirtschaftliche Ressourcen
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) (65726 Eschborn, Telefon: 0 61 96/90 80, Telefax:
0 61 96/90 88 00).
4. Diese Anordnung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt
gemacht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Begründung:
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) hat am 24. März
2007 mit der Resolution 1747 (2007) alle Staaten aufgefordert, die
in Nummer 1 genannten Personen und Einrichtungen den in Ziffer
12 der Resolution 1737 (2006) beschlossenen Maßnahmen zu
unterwerfen. Damit sind die Staaten aufgefordert, die in ihrem
Hoheitsgebiet befindlichen Gelder und anderen wirtschaftlichen
Ressourcen einzufrieren, die im Eigentum oder unter Kontrolle der
in Nummer 1 bezeichneten Personen oder Einrichtungen stehen.
Da die Resolutionen nach Kapitel VII der VN-Charta beschlossen
wurden, ist dieses Verbot für die VN-Mitgliedstaaten verbindlich.
Die Untersagung der Verfügungen über die Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen der in Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen
und Personen sowie der Untersagung der Bereitstellungen von Geldern
und wirtschaftlichen Ressourcen sind notwendig, um eine
Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG) und um zu verhüten, dass die auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört
werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 AWG).
Die in Nummer 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen sind
als Beteiligte an proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten
Irans oder an der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen
vom Sicherheitsrat der VN gelistet und den oben genannten Maßnahmen
unterworfen worden.
Das friedliche Zusammenleben der Völker (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 AWG)
wäre gefährdet, wenn die in dieser Anordnung bezeichneten Maßnahmen
unterblieben. Das Belassen der betroffenen Vermögenswerte
in der Verfügungsgewalt der unter Nummer 1 näher bezeichneten
Personen und Einrichtungen beinhaltet die Gefahr, dass
diese Gelder bzw. Finanzmittel zur Finanzierung proliferationsrelevanter
nuklearer Tätigkeiten Irans oder für die Entwicklung
von Trägersystemen für Kernwaffen eingesetzt werden könnten,
die das friedliche Zusammenleben der Völker stören würden.
Die Gefahr einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker
besteht insofern, als die Durchsetzung der Sanktionen Iran
zum Aussetzen aller mit der Anreicherung zusammenhängenden
Tätigkeiten und Wiederaufbereitungstätigkeiten, einschließlich
Forschung und Entwicklung, veranlassen soll. Dieser Zweck kann
nur erreicht werden, wenn die VN-Mitgliedstaaten die Vorgaben
der Sicherheitsratsresolution einhalten.
Die in dieser Anordnung getroffenen Maßnahmen sind Teil der
internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der proliferationsrelevanten
nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung
von Trägersystemen für Kernwaffen. Ein Unterlassen dieser Maßnahmen
wäre mit der Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland verbunden,
da die Glaubwürdigkeit ihres Engagements bei der internationalen
Zusammenarbeit zur Bekämpfung der proliferationsrelevanten
nuklearen Tätigkeiten oder der Entwicklung von Trägersystemen
für Kernwaffen in Frage gezogen werden könnte.
Darüber hinaus ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung,
der völkerrechtlichen Verpflichtung Deutschlands aus Artikel 25
der VN-Charta (Befolgung einer verbindlichen Sicherheitsratsresolution)
nachzukommen und die Vorgaben des Sicherheitsrats
umzusetzen. Die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland würden erheblich gestört, wenn die Bemühungen um
eine Einschränkung der iranischen proliferationsrelevanten
nuklearen und trägertechnologierelevanten Tätigkeiten, an denen
die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der E3 beteiligt ist,
unterlaufen würden, und Verfügungen dieser Personen über Gelder
und wirtschaftliche Ressourcen und das Bereitstellen von Geldern
und wirtschaftlichen Ressourcen möglich wären.
Die in dieser Anordnung enthaltenen Beschränkungen sind notwendig,
um den Zweck zu erreichen, die Finanzierung von proliferationsrelevanten
nuklearen Tätigkeiten Irans oder für die Entwicklung
von Trägersystemen für Kernwaffen zu unterbinden und so
eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und
Nr. 3 AWG zu verhindern.
Die Möglichkeit, ggf. Verfügungen bzw. Zahlungen gemäß Nummer
1 und Nummer 2 dieser Anordnung ausnahmsweise genehmigen
zu können, stellt sicher, dass die Beschränkungen nach Art und
Umfang auf das für die Verhinderung einer Beeinträchtigung der
Schutzgüter des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AWG notwendige Maß
begrenzt sind. Genehmigungsstellen sind die jeweils zuständigen
Stellen der Deutschen Bundesbank (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 AWG), bei
Verfügungen über wirtschaftliche Ressourcen das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 AWG).
Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch die mit der
Anordnung möglicherweise verbundene Auswirkung auf abgeschlossene
Verträge berücksichtigt worden (§ 2 Abs. 2 Satz 3
AWG). Die Notwendigkeit der Anordnung konnte jedoch nicht in
Zweifel gezogen werden. Der angestrebte Zweck, die Versorgung
mit Finanzmitteln zu unterbinden, wäre erheblich gefährdet, wenn
Gelder und andere Finanzmittel, die Gegenstand von bereits abgeschlossenen
Verträgen sind, von der Anordnung ausgenommen
würden. Dies gilt insbesondere, da Ziffer 15 der Resolution 1737
(2006) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen unter bestimmten
Umständen Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf Zahlungen
für vor Verabschiedung der Resolution abgeschlossene Verträge
vorsieht.
Da die Anordnung in Form einer Allgemeinverfügung ergeht,
konnte im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens auf eine Anhörung
der Beteiligten nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verzichtet werden.
Die Begriffe „Gelder“ und „wirtschaftliche Ressourcen“ sind entsprechend
Artikel 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) 881/2002
(ABl. EG Nr. L 139 S. 9) auszulegen.
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Diese Anordnung wird für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Die sofortige Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse
erforderlich, weil eine Verfügung der in Nummer 1 näher
bezeichneten Personen und Organisationen über die von dieser
Anordnung erfassten Vermögenswerte unbedingt zu verhindern
ist. Es ist nämlich nicht gewährleistet, dass einmal getätigte Verfügungen
in jedem Fall wieder rückabgewickelt werden können.
Ein sofortiges Einfrieren und ein sofortiges Verbot der Bereitstellung
wirtschaftlicher Ressourcen sind daher notwendig, um eine
nicht wieder gutzumachende Beeinträchtigung der Schutzgüter
des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AWG zu verhindern.
Eine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit
nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AWG dar und kann nach
§ 33 Abs. 6 AWG mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro geahndet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße
7, 10557 Berlin-Moabit, schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage
ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Scharnhorststraße
34—37, 10115 Berlin, zu richten.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift
oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden,
dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Berlin, den 26. März 2007
V B 2 - 966 593/1 -
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
W e n d l i n g
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle