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BAFA: Meldung der Waffennummern

Für Schusswaffen, deren Ausfuhr nach der Feuerwaffenverordnung (EU) Nr. 258/2012 genehmigungspflichtig ist, ist die Meldung der Waffennummern vorgeschrieben. Diese Meldung ist von dem Ausführer grundsätzlich nach Erhalt der Genehmigung, jedoch vor der Lieferung der Güter, mit dem ELAN-K2 System abzugeben. Die Meldungen können sukzessiv erfolgen.
Für diese Fälle bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Erfassungsmaske an, mit der die Waffennummern direkt im ELAN-K2 System erfasst werden können. Bei einer geringen Anzahl von Waffen ist dieses Vorgehen sinnvoll, bei einer großen Anzahl empfiehlt sich die Meldung mittels einer XML-Datei.

Post-Shipment-Kontrollen

Im Rahmen der so genannten Post-Shipment-Kontrollen von Kleinen und Leichten Waffen sowie von bestimmten Schusswaffen beschreibt das BAFA auf seiner Webseite zwei un-terschiedliche Verfahren, nach denen die Meldungen der Waffennummer und die Anzeige der Ausfuhr dieser Güter erfolgen:

  Meldungen der Waffenkennzeichnungen vor der Ausfuhr
  Anzeige nach der getätigten Ausfuhr

Hilfestellung: Formular und Merkblatt

Wie diese Meldungen im Detail auszuführen sind, entnehmen Sie bitte der BAFA-Meldung vom 24. Juni 2016. Weitere Hilfestellung bietet das BAFA auf seiner Webseite in Form eines Formulars zu den Post-Shipment-Kontrollen sowie einem Merkblatt zur Meldung der Waffennummern.


Quelle:

BAFA

Verfasst von:
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

 

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