Vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine und zahlreicher Bemühungen um Hilfslieferungen zur Unterstützung der Ukraine mit ausfuhrgenehmigungspflichtiger Schutzausrüstung setzt das BAFA für entsprechende Vorgänge ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren um.
Unter dem Begriff „Hilfslieferungen“ können laut BAFA unterschiedliche Warenlieferungen verstanden werden. Daher könne keine pauschale Auskunft zur Zulässigkeit von Hilfslieferungen getroffen werden. Vielmehr sei die Betrachtung der einzelnen Waren entscheidend, die exportiert werden sollen. Dies gelte auch dann, wenn die Waren, etwa aufgrund von Sammelaktionen, nach Deutschland geliefert wurden und als Teil einer Gesamtlieferung in die Ukraine ausgeführt werden sollen.
Ein BAFA-Infoblatt soll eine erste Orientierung geben und insbesondere Waren nennen, die keinen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen bei Lieferungen in die Ukraine unterliegen.
Gibt es exportkontrollrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Hilfsgütern in die Ukraine? Welche Hilfslieferungen in die Ukraine unterliegen keinen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen? Das sind u.a. Fragen, die das BAFA-Merkblatt beantwortet.
Quellenangaben
Infoblatt Hilfsgüterlieferungen in die Ukraine
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
Schulungstipps:
Exportkontrolle für Fortgeschrittene
Nächste Termine:
- 27.06. bis 01.07.2022 in München
Export und Strafrecht
Nächste Termine:
- 04.04.2022 GoToWebinar