Hand mit virtuellen Nachrichten

Auswirkungen des BREXIT auf den Zoll

Auf seiner Website informiert die deutsche Zollverwaltung über Herausforderungen für Wirtschafts­beteiligte, die im Handel mit Großbritannien bislang nicht mit dem Zoll in Kontakt gekommen sind.
Für den Warenverkehr mit Großbritannien bedeutet der BREXIT, dass ab dem Zeitpunkt des Austritts Großbritannien aus der EU die gleichen Regelungen bzgl. der Zollformalitäten gelten wie beim Waren­verkehr mit anderen Drittländern (alle Länder außerhalb der EU).

Hierbei wird im Weiteren zwischen dem Einfuhr-, Ausfuhr-, und Wiederausfuhr- sowie dem Versandverfahren unterschieden.

Auf zoll.de finden sich folgende allgemeine Hinweise:

Wirtschaftsbeteiligte müssen sich grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren, es wird auf Antrag eine sogenannte EORI-Nr. erteilt
Zollanmelder müssen in der Regel in der EU ansässig sein
der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden erfolgt grundsätzlich elektronisch, für die Nutzung des hierfür bestehenden IT-Systems ATLAS bedarf es u.a. einer Anmel­du­ng und einer zertifizierten Software
Vertretungen für die Zollförmlichkeiten sind möglich

Im Falle des sogenannten „harten" oder „vertragslosen" Brexit, d.h. bei einem Austritt GBR aus der EU ohne Elemente eines Sonderstatus im Sinne einer privilegierten Partnerschaft oder eines Abschlusses eines Freihandelsabkommen mit der EU) gelten für den Warenverkehr mit GBR ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen zollrechtlichen Bestimmungen.

Quellenangaben

Auswirkungen des BREXIT auf den Zoll
Zoll.de

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

Seminartipps

Außenwirtschaftskonferenz 2019

Nächster Termin:

  • vom 21.02: bis 22.02.2019 in Münster