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Auswirkung der geänderten EG-Dual-use-VO auf ATLAS-Ausfuhr

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1969 wurden die Anhänge I, IIa bis IIg und IV der EG-Dual-use-VO geändert. Die Delegierte Verordnung trat am 16. November 2016 in Kraft. Die Rechtsänderung hat Auswirkung auf die elektronische Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS bei der Anmeldung von Ausfuhrgenehmigungen, die vor dieser Rechtsänderung erteilt wurden und die Ausfuhr von Gütern für bestimmte Güterlistennummern gestattet. Die Güterlistennummern können Sie der ATLAS-Info 4458/16 entnehmen, ebenso wie den Kontakt zur Generalzolldirektion bei Fragen zu dieser Thematik.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verzichtet bei bereits erteilten Genehmigungen auf eine Anpassung an die neue Rechtslage. Ausfuhrgenehmigungen, die Güter der vorgenannten Güterlistennummern des Anhangs I enthalten, behalten ihre Gültigkeit.

Um eine reibungslose Anmeldung der Ausfuhrgenehmigung und Ausfuhrabfertigung zu gewährleisten, wird folgende Übergangsregelung getroffen:

Zur Anmeldung und Abschreibung einer nach alter Rechtslage erteilten Ausfuhrgenehmigung in ATLAS-Ausfuhr ist es erforderlich, im Feld „Detail“ die alte, bis zur Rechtsänderung geltende Güterlistennummer einzutragen und im Feld „Zusatz“ die ab der Rechtsänderung geltende neue Güterlistennummer anzugeben. Diese Regelung gilt nur für in der Ausfuhrgenehmigung genannte Güter, die inhaltlich unverändert nunmehr unter einer anderen Güterlistennummer erfasst sind.

Güter, die im Zuge der Rechtsänderung neu in den Anhang I der EG-Dual-use-VO aufge-nommen wurden, unterliegen ab Inkrafttreten der Verordnung einer Genehmigungspflicht.

Link:
ATLAS – Info 4458/16

Quelle:
Informationstechnikzentrum Bund

Verfasst von:
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster


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