Am 17. Juli 2024 wurde die Ausfuhrliste durch die 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung aktualisiert. Die aktuelle amtliche Fassung ist als Anlage 1 der 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 17. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 243 vom 22.07.2024) veröffentlicht.
Die am 23. Juli 2024 in Kraft getretene Ausfuhrliste bestimmt als Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter und ist in zwei Teile gegliedert.
In Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste sind die Güter (Waren, Software und Technologien) genannt, für die die Beschränkungen der AWV gelten. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren pflanzlichen Ursprungs, für die die Beschränkungen des § 10 AWV gelten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gibt einen unverbindlichen Überblick über die Änderungen in Teil I der Ausfuhrliste.
Quellenangaben
Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Unverbindlicher Überblick zu den Änderungen im Teil I der Ausfuhrliste
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH
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