Alle Unterlagen, die zur Gewährung eines Windhundkontingents erforderlich sind, müssen laut einer ATLAS-Meldung bereits zusammen mit der Zollanmeldung vorgelegt werden.
Als „erforderlich“ gelten alle Unterlagen, die im EZT in der Spalte „weitere Informationen“ durch eine Bedingung/Fußnote gefordert werden.
In ATLAS wird dieser Grundsatz im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die unter die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 fallen, seit dem 08.05.2021 umgesetzt.
Wird eine solche Unterlage nicht vorgelegt, kann das Kontingent nicht in Anspruch genommen werden.
Stellt sich bei der Abfertigung heraus, dass eine Unterlage bei der Zollstelle nicht vorgelegt wurde, wird zur Nachreichung der Unterlage aufgefordert. Um das Kontingent dennoch in Anspruch nehmen zu können, müssen die fehlenden Dokumente schnellstmöglich nachgereicht werden.
Quellenangaben
Informationstechnikzentrum Bund
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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