Das Verbringen und die Mitnahme von unbrauchbar gemachten Schusswaffen nach Deutschland oder aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten ist nur gemeinsam mit einer Deaktivierungsbescheinigung bzw. einem entsprechenden Dokument eines anderen Mitgliedstaates zulässig.
Zur Anmeldung dieser Deaktivierungsbescheinigung ist die Unterlagencodierung 8GIS zu verwenden.
Die Unterlagencodierungen 8GIR und 8GIT wurden für den Anwendungsbereich der Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (KrWaffUnbrUmgV) geschaffen.
Mehr Informationen zur Anwendung der neuen Unterlagencodierungen finden Sie in dieser ATLAS-Meldung.
Quellenangaben
Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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