Mit der ATLAS-Info 0255/21 wurde die Frist für die Ungültigerklärung von Ausfuhranmeldungen im Nachforschungsverfahren bei ausbleibender Ausgangsbestätigung vorübergehend auf 500 Tage angehoben. Dies war aufgrund fehlender Ausgangsbestätigungen bei Ausfuhren nach Großbritannien über französische Ausgangszollstellen erforderlich.
Mit Wirkung zum 1. November 2024 wird die Frist wieder auf die gesetzlich vorgesehene Frist von 150 Tagen zurückgesetzt. Ab diesem Stichtag werden alle Ausfuhranmeldungen, bei denen mehr als 150 Tage seit der Überlassung vergangen sind und für die kein Ausfuhrnachweis vorliegt, automatisch für ungültig erklärt.
Quellenangaben
Informationstechnikzentrum Bund
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz
Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH
Geschäftsführer der HZA HAMBURGER ZOLLAKADEMIE GmbH
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