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ATLAS-Einfuhr: Zolllager: Nutzung der Nachricht LÜGZ (CUSWAT)

Für das Verfahren des Lagerübergangs nach Art. 111 ZK i.V.m. Art. 513 und Anhang 68 ZK-DVO ist es erforderlich, dass der Lagerhalter des Bestimmungszolllagers über eine Bewilligung EIR (A9) verfügt, um die Waren in seinem Zolllager anzuschreiben.

Um die Nutzung der CUSWAT (LÜGZ, AT/T/71) als Servicenachricht auch für diejenigen Bewilligungsinhaber zu ermöglichen, die keine Bewilligung zum Anschreibeverfahren EIR (A9) besitzen, kann zukünftig im Feld „Bewilligungsnummer (Anschreibeverfahren)“ der CUSWAT der Dummywert „DE0000A90000“ angemeldet werden, wodurch die systemseitige Prüfung gegen die Bewilligung EIR (A9) unterbleibt.

Die Änderung tritt voraussichtlich am 26.01.2019 in Kraft.

 

Quellenangaben

ATLAS-Info 4947/18
Informationstechnikzentrum Bund


Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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