Eine ATLAS-Meldung informiert über die Neudefinition des Ausführers im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren.
Nach der aktuellen Definition in Art. 1 Nr. 19 b) DA ist zollrechtlicher Ausführer diejenige natürliche oder juristische Person, welche im Zollgebiet der Union ansässig ist und über das Verbringen der Ware die Bestimmungsbefugnis besitzt und diese auch ausübt.
Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Ausführer Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist. Damit unterscheidet sich nunmehr der zollrechtliche Ausführerbegriff vom außenwirtschaftsrechtlichen Ausführerbegriff gemäß § 2 Abs. 2 AWG, der weiter an die Stellung als Vertragspartner des Ausfuhrvertrags anknüpft.
Weitere Infos hierzu können Sie der entsprechenden ATLAS-Meldung entnehmen.
Quellenangaben
ATLAS-Info 3077/19
Informationstechnikzentrum Bund
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