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Anforderungen von Ursprungsnachweisen in der Türkei

Kernaussagen des Lageberichts

Bei Lieferungen aus der EU in die Türkei mit einer A.TR Warenverkehrsbescheinigung wird seitens der türkischen Zollverwaltung ein Ursprungszeugnis gefordert, wenn die Waren durch das türkische Handelsministerium als „Risikowaren“ eingestuft sind.

Waren werden als „Risikowaren“ eingestuft, wenn sie u. a. handelspolitischen Maßnahmen, wie beispielsweise einem Zusatzzoll, Ausgleichszoll und/oder Anti-Dumping-Zoll unterliegen.

Die rechtliche Grundlage für eine sog. Exporter’s Declaration, die bisher statt einem Ursprungszeugnis ausgestellt werden konnte, ist weggefallen und kann im Warenverkehr mit der Türkei nicht mehr als Ursprungsnachweis herangezogen werden.

Für Waren mit präferenziellem Ursprung in einem Staat des diagonalen Kumulierungssystems ist zur Vermeidung eines Zusatzzolls die Vorlage einer präferenziellen (Langzeit)Lieferantenerklärung erforderlich.

Es wird empfohlen, im Warenverkehr mit der Türkei die Betroffenheit der gelieferten Waren von handelspolitischen Maßnahmen im Einzelfall zu prüfen und wenn möglich die entsprechenden Ursprungsnachweise auszustellen.

Bericht

Durch Bekanntgabe der Änderung in der Zollverordnung sowie der zeitgleichen Aufhebung der Zusatzzollregelungsverordnung Nr. 2017/4 und der Ausgleichszollregelungsverordnung Nr. 2017/10926 (bitte beachten: nicht die Aufhebung der Zusatzzölle oder der Ausgleichszölle, sondern nur der jeweiligen Regelungsverordnungen!) im türkischen Amtsblatt vom 24. Mai 2019 wird die Handhabung von Ursprungsnachweisen im EU-Türkei Warenverkehr neu geregelt.

Die Exporter’s Declaration, die von EU-Exporteuren eigenständig ausgefüllt werden konnte und bisher einer türkischen Zollstelle als handelspolitischer Ursprungsnachweis ausreichte, ist weggefallen. Die Exporter’s Declaration wird von den türkischen Zollbehörden somit zum jetzigen Stand nicht mehr als Ursprungsnachweis akzeptiert.

Die Änderungen in der Zollverordnung sehen u. a. vor, dass für Waren, welche aus der EU mit einer A.TR Warenverkehrsbescheinigung geliefert werden und in der Türkei einer handelspolitischen Maßnahme, einem Anti-Dumping-Zoll, einem Zusatzzoll oder Ausgleichszoll unterliegen, grundsätzlich kein Ursprungszeugnis durch die türkische Zollverwaltung zu fordern ist, es sei denn, dass das türkische Handelsministerium die Waren als „Risikowaren“ einstuft.

Am 27. Mai 2019 wurde zu diesem Thema ein Erlass des Handelsministeriums veröffentlicht, wonach nun bei jedem Import individuell geprüft werden soll, ob nach dem türkischen Zollsystem BILGE die jeweilige Ware als „Risikoware“ eingestuft ist bzw. ein Ursprungszeugnis verlangt wird. Handelt es sich um eine „Risikoware“, ist ein Ursprungszeugnis erforderlich, um die Anwendung der entsprechenden handelspolitischen Maßnahme zu vermeiden.

Zum jetzigen Zeitpunkt wurden weder die Kriterien zur Risikobewertung bekanntgegeben noch eine offizielle „Liste der Risikowaren“ veröffentlicht, so dass EU-Exporteure kaum in der Lage sein werden, eigenständig und im Vorfeld zu prüfen, ob für ihre Waren ein Ursprungszeugnis benötigt wird oder nicht. Es ist derzeit – nach Rücksprache mit staatlichen Stellen – davon auszugehen, dass alle Waren, die in der Türkei einer handelspolitischen Maßnahme, d.h. insbesondere einem Anti-Dumping-Zoll, Ausgleichszoll oder Zusatzzoll unterliegen, als „Risikowaren“ eingestuft werden und daher die Ausnahme von der Vorlagepflicht eines Ursprungszeugnisses für diese Waren nicht greifen wird!

Des Weiteren stellt der Erlass vom 27. Mai 2019 die Rechtslage in Bezug auf Waren mit präferenziellem Ursprung in einem Staat der diagonalen Kumulierungszone (PAN- EUR- MED/ Regionales Übereinkommen klar. Für diese Waren wird ein Zusatzzoll nur dann nicht erhoben, wenn durch den EU-Exporteur neben der A.TR Warenverkehrsbescheinigung eine präferenzielle (Langzeit)Lieferantenerklärung nach dem Beschluss l/2006 ausgestellt wird. Ein Ursprungszeugnis reicht in diesen speziellen Fällen zur Vermeidung des Zusatzzolls nicht aus.

Es ist daher ratsam, bei Lieferungen in die Türkei grundsätzlich ein Ursprungszeugnis oder bei präferenziellem Ursprung in einem Staat der diagonalen Kumulierungszone eine (Langzeit)Lieferantenerklärung auszustellen.

Zur Vermeidung von unnötigem Aufwand empfehlen wir jedoch, die gehandelten Waren im Hinblick auf eine mögliche Betroffenheit von einer handelspolitischen Maßnahme, insbesondere einem Anti-Dumping-Zoll, Ausgleichzoll und/oder Zusatzzoll, im Vorfeld zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Denn die Ausstellung eines entsprechenden Ursprungsnachweises ist oftmals mit viel Mühe verbunden und macht nur Sinn, wenn der Importeur in der Türkei tatsächlich einen Vorteil hat und der Aufwand des Exporteurs mit einer möglichen Zolleinsparung des Importeurs in einem angemessenen Verhältnis steht.

Quellenangaben

Anforderungen von Ursprungsnachweisen in der Türkei (verfasst von Chromit-Erz Außenwirtschaftsagentur)

Redaktionell bearbeitet durch

Dr. Mahmut Kobal, Partner bei der Chromit-Erz Außenwirtschaftsagentur, Hamburg

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