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Aktuelle Embargomaßnahmen

Im Amtsblatt L 185 der Europäischen Union vom 18. Juli 2017 sind eine Reihe von geänderten Embargomaßnahmen veröffentlicht worden. Die Embargomaßnahmen betreffen die Demokratische Republik Kongo,Syrien sowie Nordkorea und umfassen Listenerweiterungen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden. Details können Sie den entsprechenden Amtsblatteinträgen entnehmen, die am Ende dieses Newsletters aufgeführt sind.

Zu restriktiven Maßnahmen betreffend Libyen erschien ebenfalls eine Meldung im genannten Amtsblatt. Dabei geht es um Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten.


Libyen

Für den Export bestimmter Güter, die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können, gilt künftig eine Genehmigungspflicht, die sowohl den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr als auch die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder -hilfen (Zuschüsse, Darlehen, Ausfuhrkreditversicherungen) betrifft.


Demokratische Republik Kongo

Die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, wurden geändert. Dementsprechend ändert sich der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005, die die restriktiven Maßnahmen gegen Personen regelt, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.


Syrien

Angesichts der sehr ernsten Lage in Syrien und insbesondere des Einsatzes von Chemiewaffen durch das syrische Regime und seine Beteiligung an der Weiterverbreitung von Chemiewaffen werden 16 Personen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.


Nordkorea

Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007, in denen die Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind, werden mit Wirkung zum 19.7.2017 aktualisiert. 

Quellenangaben

<link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt external-link-new-window internal link in current>Libyen

<link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt external-link-new-window internal link in current>Demokratische Republik Kongo

<link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt external-link-new-window internal link in current>Syrien

<link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt external-link-new-window internal link in current>Nordkorea

<link http: eur-lex.europa.eu homepage.html external-link-new-window internal link in current>EUR-Lex

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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