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Änderungen im Präferenzrecht durch die EU-Erweiterung

Mit dem Beitritt zum 01. Januar 2007 wenden Bulgarien und Rumänien als Mitgliedstaaten die von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Präferenzabkommen und autonomen Präferenzregelungen an.

 

Zeitgleich treten die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in ihrer bisherigen Zusammensetzung und Bulgarien sowie Rumänien abgeschlossenen Präferenzabkommen außer Kraft.

 

Aus diesem Grund ist die nachträgliche Ausstellung und Anerkennung von Präferenznachweisen für Warenlieferungen vor dem 01. Januar 2007 innerhalb des Warenverkehrs Europäische Gemeinschaft-Bulgarien bzw. Rumänien nach dem Beitritt nicht zulässig.

 

Beispiel:

Für eine Ausfuhr nach Bulgarien am 28. Dezember 2006 beantragt der in der Gemeinschaft ansässige Ausführer irrtümlich keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und möchte dies am 02. Januar 2007 an seinem Zollamt nachholen. Dies ist jedoch nicht möglich.

 

Wurden Waren als Handelswaren oder als Vormaterialien für die Herstellung anderer Erzeugnisse vor dem 01. Januar 2007 mit einem gültigen Präferenznachweis aus Bulgarien oder Rumänien bezogen und dabei ein gültiger Präferenznachweis vorgelegt, so kann dieser weiterhin als Nachweis für die Ursprungseigenschaft der Waren bei Ausstellung/Ausfertigung eines neuen Präferenznachweises angesehen werden. Dies ist jedoch nur möglich, sofern die anschließende Ausfuhr in ein Land erfolgt, das an der bisherigen paneuropäischen Kumulierung teilgenommen hat (zum Beispiel Schweiz).

 

Bei Ausfuhren in andere Drittländer (zum Beispiel Marokko) ist dagegen eine in den Mitgliedstaaten der erweiterten Gemeinschaft nachträglich ausgestellte Lieferantenerklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 vom 11. Juni 2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 vom 24. Oktober 2006, erforderlich.

 

Für Ausfuhren mit einem Präferenznachweis EUR-MED ist eine solche Lieferantenerklärung grundsätzlich notwendig, weil nur diese Angaben enthält, inwiefern eine Kumulierung angewandt wurde oder nicht.

 

© Bundesministerium der Finanzen