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Änderung des Iran-Embargos (Stand: 06.06.2007)

Nach dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP in der geänderten Fassung durch den Gemeinsamen

Standpunkt 2007/246/GASP sind unter anderem die Bereitstellung von technischer Hilfe und Finanzhilfen, Finanzmitteln

und Investitionen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art

für Personen, Organisationen und Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verbieten.

 

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und

daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten

in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für ihre Durchführung, soweit die Gemeinschaft

betroffen ist. Die Angelegenheit ist dringend.

 

Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt

2007/140/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran verhängt. Es ist zweckmäßig, die neuen Verbote

in die genannte Verordnung aufzunehmen, um den Gemeinsamen Standpunkt 2007/246/GASP zu berücksichtigen.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird wie folgt geändert:

 

a) In Artikel 2 wird der derzeitige Text zu Absatz 1, und es wird folgender Absatz 2 angefügt:

 

(2) In Anhang I nicht aufgeführt werden die Güter und Technologien, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der

Europäischen Union aufgeführt sind.

 

b) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Es ist verboten,

 

a) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in

Iran unmittelbar oder mittelbar technische Unterstützung im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste

der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung,

Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

 

b) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Unterstützung oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang I aufgeführten Güter zu erbringen;

 

c) Investitionen für Unternehmen in Iran bereitzustellen, die an der Herstellung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste

der Europäischen Union oder in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien beteiligt sind;

 

d) für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in

Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen

Militärgüterliste der Europäischen Union oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren

Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Unterstützung

bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

 

e) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a

bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

Die in Absatz 1 angegebenen Verbote gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung

oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer

Mitgliedstaaten in Iran bestimmt sind.“

 

c) Artikel 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 7 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist, von einem Gericht, einer

Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossen wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Zeitpunkt ergangenen

Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;“.

 

d) Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

 

„b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag, an dem die Person,

Organisation oder Einrichtung nach Artikel 7 vom Sanktionsausschuss, vom Sicherheitsrat oder vom Rat

benannt worden ist, geschlossen beziehungsweise übernommen wurden,“.