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Informationen der deutschen Zollverwaltung zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) auf der Homepage www.zoll.de veröffentlicht

 

die deutsche Zollverwaltung hat auf Ihrer Webiste Informationen zum AEO eingestellt. Danach besitzt ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) einen besonderen Status: Er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.

 

Die zunehmende Globalisierung und die veränderte internationale Sicherheitslage haben die Weltzollorganisation (WZO) veranlasst, mit einem "Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade" (SAFE) weltweite Rahmenbedingungen für ein modernes und effektives Risikomanagement in den Zollverwaltungen zu schaffen.

 

Die Europäische Union hat diese sicherheitspolitischen Aspekte im April 2005 mit der Änderung des Zollkodex (VO (EG) Nr. 648/2005) in europäisches Recht umgesetzt und mit der Veröffentlichung der Durchführungsvorschriften (VO (EG) Nr. 1875/2006) im Dezember 2006 konkretisiert.

Ein wesentliches Element dieser Sicherheitsinitiative ist die Einführung des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO - Authorised Economic Operator).

 

Ab 01. Januar 2008 können Unternehmen, die in der Europäischen Union ansässig und am Zollgeschehen beteiligt sind, diesen Status beantragen. Der Status berechtigt zu Vergünstigungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften.

 

Ziel ist die Absicherung der durchgängigen internationalen Lieferkette ("supply chain") vom Hersteller einer Ware bis zum Endverbraucher. Derzeit laufen Verhandlungen mit Drittländern (insbesondere USA, China, Schweiz), die zu einer weltweiten Anerkennung des Status führen sollen.

 

Der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ist in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet. Dieser Status kann in folgenden Varianten erteilt werden:

- AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C)

- AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S)

- AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" (AEO F).

 

Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vergünstigungen.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ergeben sich im Wesentlichen aus:

- Artikel 5a VO (EG) Nr. 648/2005

- Artikel 14a - Artikel 14x VO (EG) Nr. 1875/2006.

Daneben stehen als Hilfsmittel Leitlinien zu Standards und Kriterien zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Dokument TAXUD/2006/1450 vom 12. Juni 2006) zur Verfügung. Diese enthalten Erläuterungen zu den einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen.

Sie werden zurzeit von der Europäischen Kommission inhaltlich überarbeitet. Eine endgültige Fassung der Leitlinien wird nach Fertigstellung elektronisch zur Verfügung gestellt.

 

Es wird derzeit durch das Bundesministerium der Finanzen eine Dienstvorschrift zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erarbeitet. Diese wird bei zwei bundesweiten Dienstbesprechungen im September 2007 vorgestellt.

 

Antrag und Bewilligung

Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird Antragstellern, die in der Gemeinschaft ansässig und im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind, bewilligt. Das bedeutet, dass der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten z.B. für Personen, die ausschließlich im Binnenmarkt tätig sind, d.h. nur innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, nicht in Betracht kommt.

 

Bewilligungsvoraussetzungen

Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte hat je nach Status die folgenden Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen:

 

- die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften (Artikel 14h ZK-DVO),

- ein zufriedenstellendes System für die Verwaltung der Geschäfts- und Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht (Artikel 14i ZK-DVO),

- nachgewiesene Zahlungsfähigkeit (Artikel 14j ZK-DVO),

- geeignete Sicherheitsstandards (Artikel 14k ZK-DVO - nur von AEO S und AEO F zu erfüllen).

 

Antragsverfahren

Anträge auf Erteilung des Status eines AEO können ab 01. Januar 2008 rechtswirksam gestellt werden. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist das Hauptzollamt in dessen Bezirk die Buchführung des Antragstellers überwiegend erfolgt (Hauptbuchhaltung).

 

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung und dem Antragsverfahren haben, setzten Sie sich bitte mit der zuständigen Sachbearbeitung Ihres Bewilligungshauptzollamts in Verbindung.

 

Das Antragsformular und ein Merkblatt werden derzeit erarbeitet und nach Fertigstellung hier elektronisch zur Verfügung gestellt.

Für allgemeine Fragen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten steht Ihnen die Zentralstelle AEO zur Verfügung.

 

Zentralstelle AEO

In Deutschland ist die Zentralstelle AEO in Nürnberg für die gesamte mitgliedstaatsübergreifende Koordination des Bewilligungsverfahrens (Konsultationsverfahren) zuständig.

 

Da der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird, ist die Beteiligung anderer Mitgliedstaaten erforderlich. Diese erfolgt im Rahmen eines Informations- und Kommunikationssystems, das derzeit von der Kommission erarbeitet wird.

 

Sofern die Prüfung eines oder mehrerer Bewilligungsvoraussetzungen nicht allein in einem Mitgliedstaat erfolgen kann, sind die jeweiligen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten, im Rahmen eines so genannten Konsultationsverfahrens, an der Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der Bewilligungskriterien durch den Antragsteller zu beteiligen. Für die Koordinierung des Konsultationsverfahrens ist die derzeit bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg angesiedelte Zentralstelle AEO zuständig.

 

Diese ist wie folgt zu erreichen:

 

Oberfinanzdirektion Nürnberg

Zentralstelle AEO

90332 Nürnberg

 

E-Mail Adresse:aeo@ofdn.bfinv.de

Telefax:0911/376-2270

Telefon:0911/376-3671 (Herr Kahlert)

0911/376-3673 (Herr Liebel)

0911/376-3674 (Herr Rogall)

0911/376-3670 (Herr Herrmann)

 

 

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