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Änderung der Zollkodex-DVO (EORI-Nummern, Änderungen bei Vorabanzeigen, Art. 181, 253, Anhang 30 A etc...) zum 01.07.2009

mit Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hat die EU kommission im Amtsblatt die künftigen Änderungen der ZK-DVO zum 01.07.2009 bekanntgegeben.

 

In Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 2 ) ist festgelegt, dass in bestimmten Fällen in die Zollanmeldung eine Nummer zur Identifizierung des Beteiligten einzutragen ist. Welcher Art diese Kennnummer ist, wird jedoch von den Mitgliedstaaten bestimmt, und die Mitgliedstaaten verlangen eine Registrierung des Beteiligten in ihrem jeweiligen nationalen System.

Infolgedessen müssen sich Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen, die beabsichtigen, Waren einzuführen, im Rahmen eines Versandverfahrens zu verbringen, auszuführen oder eine Bewilligung zur Inanspruchnahme zollrechtlicher Vereinfachungen oder von Zollverfahren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren lassen und erhalten in jedem Mitgliedstaat eine andere Kennnummer.

Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, eingebrachten Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheit umfassen die Analyse und den elektronischen Austausch von risikobezogenen Informationen der Zollbehörden untereinander sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement, die Übermittlung von Vorab-Informationen an die Zollbehörden für alle Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und sie regeln ferner die Verleihung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO — Authorised Economic Operator) an zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte, die

bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Um diese Maßnahmen effizienter zu machen, sollte es möglich sein, dass die betroffenen Personen jeweils anhand einer einzigen Nummer identifiziert werden könnten.

 

Daher ist es erforderlich, eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) einzuführen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls jeder anderen Person als gemeinschaftsweites Identifikationszeichen Identifikationszeichen

in ihren Beziehungen mit den Zollbehörden in der gesamten Gemeinschaft sowie beim Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden untereinander und

zwischen den Zollbehörden und anderen Behörden zugeteilt wird. Zu diesem Zweck sollte gewährleistet werden, dass nur eine einzige Nummer verwendet wird.

 

 

Desweiteren enthält die VO Änderungen, die erforderlich sind, um auf die gemachten Erfahrungen, die seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewonnen wurden, zu reagieren. Daher ist es notwendig, einige Einzelheiten in Bezug

auf die Ankunfts- und Abgangs-Vorabanmeldungen an die Zollbehörden für alle Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, anzupassen und zu präzisieren.

 

 

Präzisere Vorschriften sind insbesondere für den Informationsaustausch zwischen dem Betreiber der Beförderungsmittel und der Eingangszollstelle erforderlich, falls ein Beförderungsmittel in einem anderen Hafen oder Flughafen eintrifft, als auf der summarischen Eingangsanmeldung angegeben ist.

 

Außerdem sollte präzisiert werden, in welchen Fällen und in welcher Form der Betreiber des Beförderungsmittels die Eingangszollstelle über das Eintreffen des Beförderungsmittels unterrichten soll.

 

Es ist genauer festzulegen, wer für die Übermittlung der Angaben über Nichtgemeinschaftswaren, die nach ihrem Eintreffen in das Gemeinschaftszollgebiet vorübergehend verwahrt werden, zuständig ist. Diese Angaben sollten möglichst aus den Zollbehörden bereits übermittelten Angaben abgeleitet werden.

 

Des Weiteren gibt es Fälle, in denen keine Ankunfts- oder Abgangs-Vorabanmeldung erforderlich ist, insbesondere bei Waren, die für Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind oder von solchen Plattformen stammen, sowie bei Waffen und militärischem Gerät, die von den Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder in deren Namen befördert werden. Zudem sollten, um die Belastung der Wirtschaftsbeteiligten zu verringern, Lieferungen von Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, unter bestimmten Voraussetzungen von Ankunfts- oder Abgangs- Vorabanmeldungen befreit sein. Werden derartige Ausnahmen angewandt, sollten bei der Ankunft der Waren, bzw. wenn sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, auf der Grundlage der summarischen Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung oder der Zollanmeldung für die betreffenden Waren Risikoanalysen durchgeführt werden.

 

Außerdem sollte die Behandlung der Abgangs-Vorabanmeldungen, für die die Ausgangszollstelle der Ausfuhrzollstelle keine Ausgangsbestätigung übersandt hat, festgelegt und ein Verfahren für Auskunftsersuchen und -erteilung zwischen den Ausfuhr- und den Ausgangszollstellen vorgesehen werden. Ferner sollten die Ausfuhrzollstellen ermächtigt werden, auf der Grundlage von Auskünften des Ausführers oder des Anmelders oder nach Ablauf einer festgelegten Frist Ausfuhren abzuschließen, für die keine Ausgangsbestätigung von der Ausgangszollstelle empfangen wurde.

 

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 wurde eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingefügt. Technische Entwicklungen in der zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Informationstechnologie haben gezeigt, dass diese in Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Daten anzupassen sind.

 

Details entnehmen Sie bitte dem Volltext der Verordnung in der Anlage.