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105. Änderung der VO (EG) Nr. 881/2002 (Taliban) (07.04.2009)

105. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

 

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

 

Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschloss am 4. Februar 2009, die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollen, zu ändern, indem ihr eine natürliche Person aufgrund von Angaben, die sie mit Al Qaida in Verbindung bringen, hinzugefügt wird. Die Begründung für die Änderungen wurde der Kommission vorgelegt.

 

Der Sanktionsausschuss hat am 13. März 2009 die Identifizierungsangaben geändert.

 

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

 

Der folgende Eintrag wird unter „Natürliche Personen“ angefügt:

 

„Ibrahim Abdul Salam Mohamed Boyasseer (alias (a) Abu Al-Banaan, (b) Ibrahim Bouisir, (c) Ibrahim Buisir). Geburtsdatum: 1961. Geburtsort: Benghazi, Libyen. Staatsangehörigkeit: (a) libysch, (b) irisch. Weitere Angaben: lebt in Irland. Datum der in Artikel 2a (4) (b) genannten Benennung: 4.2.2009.“