Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 hat die EU erneut Änderungen der bestehenden Kontingente und Zollaussetzungen vorgenommen. Welche Waren betroffen sind, ist den beiden untenstehenden EU-Verordnungen zu entnehmen.
Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden 2013 autonome Zollkontingente und Aussetzungen der Zollsätze für diese Waren eröffnet.
Zollkontingente
Im Rahmen eines Zollkontingents können Waren innerhalb eines festgelegten Zeitraums bis zur Höhe einer bestimmten Wert- oder Mengengrenze zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt werden. Ist die Mengen- oder Wertgrenze erreicht oder der Kontingentszeitraum abgelaufen, endet das Zollkontingent unmittelbar. Bei Zollkontingenten muss die eingeführte Warenmenge genau überwacht werden, damit die Mengen- oder Wertgrenzen eingehalten werden.
Zollaussetzungen
Zollaussetzungen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum aus präzisen wirtschaftlichen Gründen, die dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft dienen, gewährt werden. Sie sollen Unternehmen, die in der Gemeinschaft produzieren, in die Lage versetzen, sich ohne Zahlung der sonst üblichen Zollsätze mit Rohstoffen, Halbfertig¬wa¬ren und Bauteilen zu versorgen, die in der Gemeinschaft oder in einem Drittland, dem Zollpräferenzen gewährt werden, nicht verfügbar sind.
Quellenangaben
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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