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12. Änderung der AWV in Kraft

Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist mit Wirkung zum 29.12.2018 geändert worden. Dies teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Website mit.

Die 12. Änderung der AWV enthält im Wesentlichen eine Anpassung des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste an die im Jahr 2017 vereinbarten Änderungen des Wassenaar Arrangements sowie eine Ergänzung des Teils I Abschnitt B der Ausfuhrliste um die Nummer 9E992. Diese Nummer erfasst Technologie zur Herstellung von unbemannten Luftfahrzeugen (UAVs) der Nummer 9A012 des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung, soweit die Technologie nicht bereits von der Nummer 9E101b dieses Anhangs erfasst wird.

Darüber hinaus enthält die 12. AWV-Änderung eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 AWV (Boykottverbot), eine Ausweitung der Prüfung bestimmter Unternehmenserwerbe (§§ 56 ff. AWV), die Änderung der Ausnahmeregelungen beim Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik (§ 76 Abs. 17 AWV) sowie die Ergänzung des § 82 AWV zur Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Art. 4h der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 (Birma/Myanmar).

Quellenangaben

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Bundesanzeiger

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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