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108. Änderungsverordnung zur Änderung der Ausfuhrliste

die Ausfuhrliste – Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung – in der Fassung der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BAnz. S. 5093), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2008 (BAnz. S. 1547) geändert worden ist, erhält eine neue Fassung. Die Änderung wurde im Bundesanzeiger vom 28.07.2009 verkündet und tritt am Tag nach der Verkündung (29.07.2009) in Kraft.

Im darauf Bezug nehmenden Runderlass 6/2009 teilt das Bundesministerium für Wirtschaft zu den Änderungen der Ausfuhrliste folgende Informationen mit:

 

 

A. Allgemeines

Mit der Einhundertachten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste wird die Ausfuhrliste neu gefasst und an internationale Vereinbarungen

angepasst.

 

Die Neufassung des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste berücksichtigt die Änderungen der Güterliste des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter.

 

Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste berücksichtigt die Fortschreibung des Anhangs I der erfassten Güter der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 des Rates vom 22. Juni 2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) (im Folgenden: EG-Dual-Use-Verordnung) durch die Verordnungen (EG) Nr. 1183/2007 des Rates vom 18. September 2007 (ABl. EU Nr. L 278 S. 1) und Nr. 1167/2008 des Rates vom 24. Oktober 2008 (ABl. L 325 vom 3.12.2008, S. 1) zur Änderung und Aktualisierung der EG-Dual-Use-Verordnung.

 

Diese Änderungen ergeben sich aus den Vereinbarungen in den internationalen Exportkontrollregimen, dem Wassenaar Arrangement zu rüstungsrelevanten

Dual-Use-Gütern, der Nuclear Suppliers Group über die Ausfuhrkontrolle von Nuklearmaterial und nuklearrelevanter Dual- Use-Güter, dem Missile Technology Control Regime über Trägertechnologie sowie der Australischen Gruppe über biologische und chemische Substanzen und einschlägige Ausrüstungsgüter.

 

Teil II der Ausfuhrliste wird an die geänderten Anforderungen von Vermarktungsnormen bei Waren pflanzlichen Ursprungs der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die

einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) angepasst.

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Die Änderungen von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste sind mehrheitlich redaktioneller Art. Mehrere Nummern wurden neu formuliert, mit geringfügigen Auswirkungen zur Tragweite. Die in den Nummern 0002 (Rohrwaffen), 0004 (Sonstige Waffen und Raketen), 0007 (Detektions- und Schutzausrüstung), 0011 (Elektronische Ausrüstung) und 0021 (Software) aufgeführten Güter unterlagen bereits bislang weitgehend einer Kontrolle (wie z. B. die nun ausdrücklich in Unternummer 0004c aufgeführten Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge), ebenso die militärisch relevanten Schiffe und Marine-Spezialausrüstung in Nummer 0009. Die Neufassung der Nummer 0013c dient der Fokussierung der Kontrolle militärisch relevanter Helme. Hier wird die Genehmigungspflicht auf einschlägige Bestandteile erweitert.

 

Die Änderungen von Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste entsprechend dem geänderten Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung tragen neuen technischen Entwicklungen Rechnung. Dies betrifft insbesondere die Nummer 2B002 (Werkzeugmaschinen für die optische Endbearbeitung), die Nummern 3C005 und 3C006

(Halbleitermaterialien), Unternummer 5A001g (passive Lokalisierungssysteme) und Nummer 7A008 (Unterwasser-Navigationssysteme). Darüber hinaus wurden eine Reihe von Nummern neu formuliert oder geändert, um den exportkontrollpolitisch relevanten Stand der Technik wiederzugeben, u. a. Nummer 1C107 (Keramik- oder Grafitmaterialien), Nummer 2B350 (Chemische Herstellungseinrichtungen), Nummer 3A001 (Elektronische Bauelemente), Nummer 3B001 Fertigungsausrüstung für mikroelektronische Bauelemente), Nummer 3C002 (Fotoresists), Nummer 5A001 (Telekommunikationssysteme), die Nummern 7A002 und 7A003 (Navigationssensoren und -systeme).

Einige Güterkreise wurden inhaltlich grundsätzlich überarbeitet; dies betrifft die Nummer 1A004 (Schutz- und Nachweisausrüstung), Nummer 1C005 (Supraleiter), Unternummer 3A001e (Batterien und fotovoltaische Generatoren), die Nummern 6A002 und 6A003 (optische Infrarotsensoren und -kameras) und Nummer 6A005 (Laser). Bei der Nummer 1C111 (Treibstoffe) und Nummer 9E003 (Technologie für Turbinenschaufeln) wird der Kontrollumfang technisch präziser gefasst. Die intensive internationale Diskussion zur Abwehr terroristischer Bedrohung führte zur Neulistung einzelner Güter (siehe Nummer 1A006 Manipulatorfahrzeuge und Nummer 1A007 Zünder).

 

Teil II der Ausfuhrliste wird an die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates angepasst.

Mit dieser Verordnung wurden die Verordnung (EWG) Nr. 315/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen (ABl. EG Nr. L 71 S. 1) und die Verordnung (EWG) Nr. 316/68 des Rates vom 12. März 1968 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für frische Schnittblumen und frisches Blattwerk (ABl. EG Nr. L 71 S. 8) aufgehoben. Für Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen, frische Schnittblumen und frisches Blattwerk gibt es damit keine außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen mehr wegen der Nichteinhaltung von Qualitätsnormen. In der Ausfuhrliste werden die entsprechenden Warennummern von Abschnitt II Kapitel 6 (Waren pflanzlichen Ursprungs) aufgehoben. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates wurde zudem die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. 297 S. 1) ersetzt. Für mehrere Obst- und Gemüsearten wurden außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen eingeführt, die sich auf die Einhaltung von Vermarktungsnormen beziehen. Entsprechend werden in der Ausfuhrliste in Abschnitt II die entsprechenden Warennummern der Kapitel 7 und 8 (Waren pflanzlichen Ursprungs) ergänzt.