die Änderung der Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wurde am 10. September 2007 bekanntgegeben
Aufgrund § 27 I in Verbindung mit § 2 I, § 3 und § 7 I Nr. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet die Bundesregierung
Artikel 1
Die Ausfuhrliste wird in Teil I Abschnitt C wie folgt geändert:
1. Die Anmerkung zu Nummer 6A008 erhält folgende Fassung: „Anmerkung: Siehe auch Nummer 6A108 und 6A908.“
2. Zu Nummer 6A108 wird folgende Anmerkung neu eingefügt: „Anmerkung: Siehe auch Nummer 6A908.“
3. Nach Nummer 6A226 wird folgende Nummer 6A908 neu eingefügt: „6A908: Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.“
4. Nach Nummer 6D103 wird folgende Nummer 6D908 neu eingefügt: „6D908: „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn Käufer- oder Bestimmungsland Iran ist.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. September 2007
Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Michael Glos
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle