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101. Änderung der VO (EG) Nr. 881/2002 (Taliban)

Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die

Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

 

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

 

Der Gerichtshof entschied am 3. September 2008, die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie Yassin Abdullah Kadi und die Al-Barakaat International Foundation betrifft. Gleichzeitig ordnete der Gerichtshof an, die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, soweit sie Herrn Kadi und die Al-Barakaat International Foundation betrifft, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufrechtzuerhalten. Dieser Zeitraum wurde gewährt, um eine Heilung der festgestellten Verstöße zu ermöglichen.

 

Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, hat die Kommission Herrn Kadi und der Al-Barakaat International Foundation die vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellte Zusammenfassung der Gründe übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt darzulegen.

 

Die Kommission hat von Herrn Kadi und der Al-Barakaat International Foundation Stellungnahmen erhalten und diese geprüft.

 

Die vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen erstellte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden ist, umfasst Herrn Kadi und die Al-Barakaat International Foundation.

 

Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Kadi mit Schreiben vom 10. November 2008 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindungen von Herrn Kadi mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, ihn in der Liste zu führen.

 

Nach sorgfältiger Erwägung der von der Al-Barakaat International Foundation mit Schreiben vom 9. November 2008 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindungen der Al-Barakaat International Foundation mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, sie in der Liste zu führen.

 

Daher sind Herr Kadi und die Al-Barakaat International Foundation Anhang I hinzuzufügen.

 

Angesichts des präventiven Charakters und der Ziele, die durch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erreicht werden sollen, und der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sich auf die Rechtmäßigkeit der für nichtig erklärten Verordnung gestützt haben, zu schützen, gilt diese Verordnung mit Wirkung vom 30. Mai 2002.

 

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

 

Der folgende Eintrag wird unter „Juristische Personen, Gruppen oder Organisationen“ angefügt:

„Barakaat International Foundation. Anschrift: a) Box 4036, Spånga, Stockholm, Schweden; b) Rinkebytorget 1, 04,

Spånga, Schweden.“

 

Der folgende Eintrag wird unter „Natürliche Personen“ angefügt:

„Yasin Abdullah Ezzedine Qadi (alias a) Kadi, Shaykh Yassin Abdullah, b) Kahdi, Yasin; c) Yasin Al-Qadi). Geburtsdatum: 23.2.1955. Geburtsort: Kairo, Ägypten. Staatsangehörigkeit: Saudi-Arabisch. Reisepass-Nr.: a) B 751550, b) E 976177 (ausgestellt am 6.3.2004, gültig bis 11.1.2009). Sonstige Informationen: Jeddah, Saudi-Arabien.“