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EuGH: Zollwert (22.01.2018)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 20.12.2017 über das Verhältnis zwischen Jahresendanpassungen für Zwecke der Verrechnungspreise und Anpassungen des Zollwertes entschieden. Ein deutsches Tochterunternehmen einer japanischen Mutter hatte eine Anpassung des Zollwertes nach unten beantragt, da die Verrechnungspreise für den Bezug von Waren nachträglich im Rahmen einer Jahresendanpassung nach unten korrigiert wurden. Der EuGH folgt dem nicht und lehnt eine Anpassung des Zollwertes ab.

Mit Urteil vom 20.12.2017 - Hamamatsu - C-529/16 entschied der EuGH, dass unterjährig angemeldete Verrechnungspreise durch eine pauschale Jahresendanpassung im Rahmen der Transaktionswertmethode (Art. 70 UZK) nicht geändert werden können. Im besagten Fall hatte die deutsche Vertriebstochtergesellschaft am Jahresende von der japanischen Mutter eine Gutschrift erhalten, mit der die unterjährig berechneten Verrechnungspreise nachträglich verringert und somit der von der Vertriebstochter erwirtschaftete Gewinn, nach dem die Körperschaftssteuer berechnet wird, erhöht und in eine fremdübliche Bandbreite gebracht wurde. Dieses Verfahren war im Vorfeld mit den Steuerbehörden der beteiligten Länder und auch unter den Steuerbehörden selbst abgestimmt und verbindlich vereinbart worden.

Unter Vorlage dieser Gutschrift beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt die Erstattung zu viel erhobener Zollabgaben, welchen die Zollverwaltung mit der Begründung ablehnte, dass die globale Korrektur des Gesamtpreises nicht den Anforderungen von Art. 29 ZK (heute: Art. 70 UZK) genügt. Die Klägerin hingegen meinte, dass der Transaktionswert der zwischen den verbundenen Unternehmen gemäß der gewählten Verrechnungspreismethode gebildete Verrechnungspreis sei, wie er sich nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes darstelle, hier also nach Berücksichtigung der Gutschrift.

Mit dem o.a. Urteil stimmte der EuGH der Auffassung der deutschen Zollverwaltung zu. Ungeklärt bleibt jedoch, ob die Gutschrift (und damit korrespondierend auch eine nachträglich erstellte Nachbelastung) zollwertrechtlich nun generell keine Rolle spielt, oder im Rahmen einer Zollwertermittlung nach der Schlussmethode zu berücksichtigen ist. Die Zollverwaltung vertritt die Meinung, dass Verrechnungspreisanpassungen in Form von Nachbelastungen des Lieferanten immer zollwerterhöhend wirken, weil in solchen Fällen die unterjährigen Preise zu niedrig waren und damit durch die Verbundenheit beeinflusst wurden.

Unabhängig davon zeigt das Urteil, wie wichtig es ist, sich mit dem Thema intensiv zu beschäftigen, um bereits im Rahmen der Implementierung des Verrechnungspreissystems sowie der Ausgestaltung der Verträge (Manufacturing und Distribution Agreements) die Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Verrechnungspreise nicht nur von der Steuerverwaltung, sondern auch von der Zollverwaltunganerkannt werden. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige sich darüber im Klaren sein, wie mit nachträglichen Verrechnungspreisanpassungen in Form von Gutschriften und Nachbelastungen umzugehen ist bzw. welche Auswirkungen diese auf den Zollwert eingeführter Waren haben.
 

Quellenangaben

EuGH-Urteil v. 20. Dezember 2017 - Hamamatsu

EuGH

Redaktionell bearbeitet durch

Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster

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