Fahrendes Schiff mit Containern

AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z

Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Au­ßenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut über­gegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Au­ßenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gän­gigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
 

 

Externes Versandverfahren

Versandverfahren zur Beförderung von Nicht-Unionswaren

ist ein Versandverfahren zur Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten, ohne dass sie handels­politischen Maßnahmen, Zöllen und anderen Abgaben unterliegen. Am Bestimmungsort kann die Ware in ein neues Zollverfahren übergeführt werden (z.B. Üb­erführung in den zollrechtlich freien Verkehr). Die Beförderung über ein Drittland ist nur dann zulässig, wenn dies in einer internationalen Übereinkunft (z.B. Üb­er­einkommen über ein gemeinsames Versandverfahren) vorgesehen ist. Möglich ist zudem die Beförderung von Unionswaren, die im Zusammenhang mit ihrer Ausfuhr besonderen Unionsmaßnahmen (z.B. Erstattung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder bei Erlass oder Erstattung der Einfuhrabgaben) unter­liegen, wenn sie im gemeinsamen Versandverfahren in ein Drittland ausgeführt werden sollen und dabei das Gebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (EU-Mitgliedstaaten, den EFTA-Ländern, der Türkei, der früheren Jugoslawischen Republik Mazedo­nien und Serbien) berühren. Diese Waren sind im externen Unionsversandverfahren (T1) zu befördern.

Zurück