AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z
Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Außenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut übergegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Außenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gängigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
Externes Versandverfahren
Versandverfahren zur Beförderung von Nicht-Unionswaren
ist ein Versandverfahren zur Beförderung von Nicht-Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten, ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen, Zöllen und anderen Abgaben unterliegen. Am Bestimmungsort kann die Ware in ein neues Zollverfahren übergeführt werden (z.B. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr). Die Beförderung über ein Drittland ist nur dann zulässig, wenn dies in einer internationalen Übereinkunft (z.B. Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren) vorgesehen ist. Möglich ist zudem die Beförderung von Unionswaren, die im Zusammenhang mit ihrer Ausfuhr besonderen Unionsmaßnahmen (z.B. Erstattung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder bei Erlass oder Erstattung der Einfuhrabgaben) unterliegen, wenn sie im gemeinsamen Versandverfahren in ein Drittland ausgeführt werden sollen und dabei das Gebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (EU-Mitgliedstaaten, den EFTA-Ländern, der Türkei, der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien und Serbien) berühren. Diese Waren sind im externen Unionsversandverfahren (T1) zu befördern.