AWA Aussenwirtschafts-Glossar
Zoll und Exportkontrolle von A bis Z
Die Außenwirtschaft wimmelt nur so vor Abkürzungen. Wer sich täglich in der Außenwirtschaft bewegt, dem sind viele Begriffe vermutlich in Fleisch und Blut übergegangen. Doch Neueinsteiger verstehen bei Abkürzungen wie NCTS, SAG oder VAT wohlmöglich nur Bahnhof. Hinzu kommen Fachbegriffe, wie beispielsweise die vollständige Kumulierung oder die EG-Dual-use-Verordnung, deren Bedeutung Wirtschaftsbeteiligte, die bisher wenige oder gar keine Berührungspunkte zur Außenwirtschaft hatten, eventuell nicht kennen. Die AWA möchte Abhilfe schaffen und hat deshalb ein umfangreiches Außenwirtschafts-Glossar erstellt, das die gängigsten außenwirtschaftlichen Begriffe übersichtlich darstellt und erklärt. Das AW-Glossar wird laufend aktualisiert, so dass Sie davon ausgehen können, dass die wichtigsten Begriffe aus dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht darin zu finden sind.
Bewilligung
Entscheidung der Zollbehörden
ist eine Entscheidung der Zollbehörden; die aus ihr resultierenden Rechte und Pflichten stehen dem Bewilligungsinhaber zu (s. Bewilligungsinhaber). Soweit ihre Wirkung nicht auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, gilt die Bewilligung im ganzen Zollgebiet der Union (Art. 26 UZK). Sie kann nach ihrer Erteilung unter bestimmten Voraussetzungen verändert, widerrufen, ausgesetzt und zurückgenommen werden.