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Warnhinweis für Einfuhren von Waren aus Montenegro in die Gemeinschaft

Mit einem im Amtsblatt C 14 vom 20.1.2004, Seite 2, veröffentlichten Hinweis für Einführer wurde Wirtschaftsbeteiligten, die Ursprungsnachweise vorlegen, um für alle Waren, die aus Serbien und Montenegro eingeführt werden, Präferenzbehandlung zu erwirken, mitgeteilt, sie sollten alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, da die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur Entstehung einer Zollschuld führen könne. Der Hinweis erging aufgrund von Zweifeln daran, dass die aus Serbien und Montenegro im Rahmen der Präferenzregelung eingeführten Waren wie vom Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben tatsächlich und ordnungsgemäß auf ihre Ursprungseigenschaft hin geprüft werden. Der Hinweis galt nicht für das Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.

 

Mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 1946/2005 vom 14. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2006 für die autonomen Handelsmaßnahmen drei gesonderte Ursprünge eingeführt, die den drei verschiedenen Zollgebieten entsprachen: Ursprung in „Serbien“, Ursprung in „Montenegro“ und Ursprung im „Kosovo“. Nach der Entscheidung über die Unabhängigkeit Montenegros im letzten Mai bleibt diese Unterscheidung weiter gültig.

 

Die Überwachungsmission der Kommissionsdienststellen in Serbien und in Montenegro stellte insbesondere fest, dass in Serbien die erforderlichen Voraussetzungen in der Zollverwaltung vorhanden sind, um die Präferenzregelungen bei der Ausfuhr von Waren in die Gemeinschaft sowie in andere Balkanländer ordnungsgemäß zu handhaben und zu prüfen. In Bezug auf Montenegro sind jedoch noch Verbesserungen hinsichtlich der rechtlichen Aspekte und der praktischen Durchführung der Ursprungskontrollen erforderlich.

Da die Bedingungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Präferenzregelungen im Falle Serbiens inzwischen wiederhergestellt sind, wird der Hinweis für Einführer über Einfuhren von Waren aus Serbien und Montenegro in die Gemeinschaft hinsichtlich Serbien aufgehoben, jedoch in Bezug auf Einfuhren von Waren aller Art aus Montenegro in die Gemeinschaft aufrechterhalten. Der Hinweis gilt nicht für das Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999. Daher wird Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft, die Ursprungsnachweise vorlegen, um für aus Montenegro eingeführte Waren Präferenzbehandlung zu erwirken, geraten, alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, da die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur Entstehung einer Zollschuld führen kann.

 

Dieser Hinweis tritt an die Stelle des im Amtsblatt C 14 vom 20.1.2004, Seite 2, veröffentlichten Hinweises.

 

 

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