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Verordnung zur Änderung der VO (EG) Nr. 1207/2001 veröffentlicht

Im Amtsblatt vom 31.10.2006 ist die Verordnung (EG) Nr. 1617/2006 des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 hinsichtlich der Auswirkungen der Einführung der Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung veröffentlicht worden.

 

Aus den Erwägungsgründen:

 

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern sind Vorschriften für die ordnungsgemäße Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen bei Warenausfuhren aus der Gemeinschaft im Rahmen ihrer präferenziellen Handelsbeziehungen mit bestimmten Drittländern festgelegt worden.

 

1997 ist ein System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Island, Norwegen und der Schweiz (einschließlich Liechtenstein) eingeführt worden, das 1999 auf die Türkei ausgedehnt wurde. Am 1. Mai 2004 sind die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei der Europäischen Union beigetreten.

 

Auf der Tagung der Europa-Mittelmeer-Handelsminister im März 2002 in Toledo kamen die Minister überein, dieses System auf die anderen Mittelmeerländer, außer der Türkei auszudehnen, die an der Partnerschaft Europa- Mittelmeer auf der Grundlage der auf der Europa-Mittelmeer-Konferenz vom 27. und 28. November 1995 angenommenen Erklärung von Barcelona teilnehmen. Auf der Tagung der Europa-Mittelmeer-Handelsminister vom 7. Juli 2003 in Palermo verabschiedeten die Minister in Hinblick auf eine solche Ausdehnung ein neues Modell eines Paneuropa-Mittelmeer-Protokolls zu den Europa-Mittelmeer-Abkommen, das den Begriff der „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit betraf. Auch die Färöer sind in das System der diagonalen Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung einbezogen.

 

Die Anwendung dieses neuen Systems der diagonalen Kumulierung setzt die Verwendung neuer Arten von Präferenzursprungsnachweisen voraus, die in Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED bestehen. Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 sollte daher auch diese Arten von Präferenzursprungsnachweisen abdecken.

 

Um eine genaue Bestimmung der Ursprungseigenschaft der Waren zu erlauben und eine Grundlage für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen in diesem neuen Zusammenhang zu schaffen, sollte die Lieferantenerklärung über den Präferenzursprung der Waren eine zusätzliche Erklärung umfassen, aus der hervorgeht, ob eine diagonale Kumulierung Anwendung gefunden hat und wenn ja, zwischen welchen Ländern.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 wird daher wie folgt geändert:

 

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

 

„Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als ermächtigter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern“.

 

2. Artikel 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) der Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern“.

 

3. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Lieferantenerklärungen werden von den Ausführern als Nachweismittel verwendet, insbesondere als Belege zu Anträgen auf Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern.“;

 

4. Artikel 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Ist nach Ablauf von fünf Monaten ab dem Datum des Nachprüfungsersuchens keine Antwort eingegangen oder reicht die Antwort für die Darlegung des tatsächlichen Ursprungs der Waren nicht aus, so erklären die Zollbehörden des Ausfuhrstaates den aufgrund der betreffenden Unterlagen ausgestellten Ursprungsnachweis für ungültig.“

 

5. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

 

6. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

 

Anhang I der VO (EG) Nr. 1617/2006 enthält den Wortlaut einer Lieferantenerkärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft; Anhang II enthält den Wortlaut einer Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.