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Verbindliche Zollwertauskünfte

Am 21.12.2022 hat die Europäische Kommission Vorschläge für eine delegierte Verordnung und für eine Durchführungsverordnung bekannt gegeben, mit denen verbindliche Zollwertauskünfte eingeführt werden sollen. Denn mit dem UZK war 2016 in Art. 35 UZK die gesetzliche Grundlage für weitere verbindliche Auskünfte zur Zollschuld neben dem Zolltarif und dem Ursprung geschaffen worden.

Aus den Erläuterungen zu den Gesetzesentwürfen ergibt sich, dass der Hauptvorteil solcher verbindlichen Entscheidungen für den Inhaber in der Rechtssicherheit besteht, dass die von der Entscheidung erfassten Vorgänge von den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Einfuhr oder Ausfuhr der Waren gemäß dieser Entscheidung behandelt werden. Der Hauptnutzen für die Zollbehörden bestehe darin, mit den legal handelnden Wirtschaftsbeteiligten die korrekte Behandlung dieser Vorgänge im Voraus festzulegen und so das Risikomanagement zu unterstützen und insgesamt zur Einhaltung der Vorschriften und zur Einheitlichkeit der Zollvorgänge in der EU beizutragen.

Der rechtliche und verfahrensmäßige Rahmen für die verbindlichen Zollwertauskünfte soll sich an den bereits bestehenden verbindlichen Zolltarif- und Ursprungsauskünften orientieren. Auch schlägt die Kommission vor, das bereits vorhandene IT-System für die verbindlichen Zolltarifauskünfte auszubauen und für alle drei Arten der verbindlichen Auskünfte (Zolltarif, Ursprung, Zollwert) zu nutzen.

Nach den neuen Vorschriften muss der Inhaber der verbindlichen Entscheidung nachweisen können, „dass die betreffenden Waren und die den Zollwert bestimmenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Umständen entsprechen“. Insofern gilt für alle Arten von Vorabentscheidungen der gleiche Vorsorge- und Beweismaßstab für die Dokumentationspflichten beim Wirtschaftsbeteiligten.

Die verbindlichen Zollwertauskünfte sollen für Rechtssicherheit bei zollwertrelevanten Sachverhalten sorgen. Darunter fallen vor allem Zahlungen für Qualitätskontroll- und Analysekosten, Werkzeug- und Entwicklungskosten und Lizenzgebühren für Marken- und Urheberrechte sowie für die Nutzung von Know-how, aber auch die schwierige Ermittlung von Zollwerten nach den nachrangigen Methoden, z.B. für unentgeltlich gelieferte Muster oder Reparaturwaren.

Quellenangaben

Stefan Vonderbank, Dipl.-Finanzwirt // Köln

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