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US-Sanktionen gegen iranische Banken

Embargobestimmungen für deutsche Banken grundsätzlich nicht verpflichtend / Saderat und Sepah vom US-Finanzsystem abgeschnitten /

Von Dr. Ursula Bachem-Niedermeier

 

Köln (bfai) - Das US-amerikanische OFAC (Office of Foreign Assets Control) hat iranische Banken auf die SDN-Liste gesetzt. Im internationalen Kreuzfeuer steht derzeit insbesondere die Sepah Bank. Während diese durch die UN-Resolution 1747/2007 vom 24.3.07 sogar mit einem internationalen Embargo belegt wurde, ist die Listung der Saderat Bank bisher nur unilateral durch die Amerikaner erfolgt. Aber auch andere iranische Banken wie Melli, Mellat, Tejarat etc. sind gelistet. Der folgende Beitrag untersucht, inwieweit die Aufnahme in die SDN-Liste (SDN: Specially Designated Nationals and Blocked Persons) Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit deutscher Unternehmen im Iran hat.

 

Die Vereinigten Staaten haben gegenüber dem Iran ein Embargo verhängt. Dieses wird von dem beim Department of Treasury angesiedelten OFAC verwaltet. Umgesetzt ist das Iranembargo in den "Iranian Transactions Regulations" (ITR, 31 CFR Part 560). Die ITR verbieten unter anderem die Ausfuhr oder die Finanzierung der Ausfuhr aus den USA oder durch eine US-Person weltweit jeglicher Waren, Technologien oder Dienstleistungen an den Iran oder die iranische Regierung direkt oder über ein Drittland, § 560.204 ITR.

 

Die Führung eines Kontos bei einer US-Bank für eine Einzelperson oder ein Unternehmen im Iran ist eine Ausfuhr von Dienstleistungen und stellt somit eine Verletzung der ITR dar. Das Verbot bzgl. der Erbringung von Dienstleistungen an den Iran oder an die iranische Regierung erfasst auch Brokering-Aktivitäten entweder aus den USA oder durch US-Personen, egal wo diese ansässig sind.

 

US-Personen ist es auch nicht gestattet, die Transaktion einer ausländischen Person zu billigen, zu finanzieren, zu unterstützen oder zu garantieren, wenn diese Transaktion verboten wäre, falls sie durch eine US-Person oder aus den Vereinigten Staaten vorgenommen würde. Umgekehrt ist eine Beihilfe zu den vorgenannten Tätigkeiten ebenfalls nach ITR verboten, sofern diese von ausländischen selbständigen Gesellschaften vorgenommen werden und diese im Eigentum oder unter der Kontrolle einer US-Person stehen, § 560.208 ITR.

 

Als US-Personen gelten US-Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in den USA, unabhängig von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort. Ferner werden alle sich im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten befindenden Personen sowie US-Gesellschaften einschließlich ihrer ausländischen Zweigniederlassungen (branches) vom Begriff der US-Person erfasst.

 

(c) 2007 Bundesagentur für Außenwirtschaft / Dr Ursula Niedermeier

 

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