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Urteil „SENATEX“: EuGH stellt klar, dass Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt

In dem aktuellen Urteil „SENATEX“ (Az: C-518/14) vom 15.09.2016 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist (d.h. mit Wirkung auf den ursprünglichen Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Rechnung).

Der EuGH hat bestätigt, dass Rechnungen mit Rückwirkung auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt berichtigt werden können. Der Unternehmer solle durch die Regelung des Vorsteuerabzugs vollständig von der geschuldeten und entrichteten Umsatzsteuer entlastet werden. Hiergegen spräche die Festsetzung von Nachzahlungszinsen, sofern der Vorsteuerabzug für vergangene Zeiträume geltend gemacht wurde und die Rechnungskorrektur nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung der Rechnung rückwirke. Um die Nichtbefolgung formeller Anforderungen zu ahnden, kämen nach dem EuGH jedoch andere Sanktionen in Betracht, etwa die Auferlegung einer Geldbuße, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht.

Allerdings äußerte der EuGH sich nicht zu der Frage der Mindestanforderungen an eine Rechnung, um diese mit Rückwirkung berichtigen zu können. Zudem bleibt offen, bis wann eine Rechnung zu korrigieren ist (während der Betriebsprüfung, dem Einspruchsverfahren etc.).

Mit Urteil vom gleichen Tag entschied der EuGH zudem in der Rechtssache „BARLIS“, dass der Vorsteuerabzug nicht alleine aus dem Grund verweigert werden kann, weil die Rechnung nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt.

Beide Urteile sind aus Unternehmenssicht begrüßenswert – an den Anforderungen an Unternehmen, eingehende Rechnungen sorgfältig zu prüfen und eventuelle Fehler zügig korrigieren zu lassen, ändert sich jedoch nichts! Es bleibt spannend, wie die Finanzverwaltung mit diesen Entscheidungen umgeht.

Verfasst von:
Britta Lüger, Rechtsanwältin, LLM und Dr. Carsten Höink, Rechtsanwalt / Steuerberater, Dipl. Finanzwirt beide AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Münster, München, Hamburg


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