Hand mit virtuellen Nachrichten

Ursprungsregeln in Bezug auf das Schema allgemeiner Zollpräferenzen und Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete

Im Amtslatt L 70 vom 14.03.2015 wurde die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/428 DER KOMMISSION vom 10. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 hinsichtlich der Ursprungsregeln in Bezug auf das Schema allgemeiner Zollpräferenzen und Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete veröffentlicht, die Maßnahmen die APS-Ursprungsregeln betreffend einleitet, denen neue Anforderungen an das von der Kommission einzurichtende elektronische System registrierter Ausführer ("REX-System") zugrunde liegen.

In den Erwägungsgründen heißt es u.a.:

Auch Norwegen und die Schweiz gewähren unilaterale Zollpräferenzen für Einfuhren aus begünstigten Ländern. Im Rahmen der Beratungen [...] wurde vereinbart, dass diese beiden Länder ebenfalls das System des registrierten Ausführers anwenden und das REX-System benutzen sollen. Dieselbe Möglichkeit sollte auch der Türkei geboten werden, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erfüllt. Damit gewährleistet ist, dass die Zusammenarbeit zwischen der Union, Norwegen, der Schweiz und der Türkei reibungslos funktioniert, sollten daher die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden.

Ein Einführer, der eine Erklärung zum Ursprung verwendet, sollte in der Lage sein, die Gültigkeit der Nummer des registrierten Ausführers, der die Erklärung ausgefertigt hat, zu überprüfen. Deshalb sollten die Daten des REX- Systems auf einer öffentlichen Website veröffentlicht werden.

Nach den derzeitigen Vorschriften können nur Ausführer in begünstigten Ländern und in der Union registriert werden. Da Norwegen und die Schweiz sowie die Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, das System der registrierten Ausführer anwenden sollen, sollten ihre Ausführer ebenfalls die Möglichkeit haben, sich registrieren zu lassen, damit sie berechtigt sind, Erklärungen zum Ursprung im Rahmen der bilateralen Kumulierung oder Ersatzerklärungen zum Ursprung im Rahmen der Wiederversendung von Waren auszufertigen.

Die derzeitigen Vorschriften zu den Fristen für die Einrichtung des REX-Systems tragen der Kapazität begünstigter Länder zur Bewältigung des Registrierungsverfahrens und zur Umsetzung des Systems ab 2017 nicht ausreichend Rechnung. Daher sollten Übergangsmaßnahmen und eine schrittweise Einführung bis zum 31. Dezember 2019 mit einem möglichen Verlängerungszeitraum von sechs Monaten vorgesehen werden. Ab dem 30. Juni 2020 kommen Sendungen mit Ursprungserzeugnissen im Gesamtwert von mehr als 6 000 EUR nur dann für eine APS-Zollpräferenzbehandlung in Betracht, wenn ihnen eine von einem registrierten Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

Die Bedingungen für die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A sollten den zusätzlichen Fall abdecken, dass die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse während der Beförderung oder Lagerung der Erzeugnisse und nach einer möglichen Aufteilung bestimmt wird.

Da sich der Status mehrerer Länder, die unter das APS-Schema fallen, am 1. Januar 2015 von dem eines begünstigten Landes zu dem eines förderfähigen Landes geändert hat, können die zuständigen Behörden dieser Länder für Waren mit Ursprung in einem anderen Land derselben regionalen Gruppe, das weiterhin ein begünstigtes Land ist, nicht mehr wie bisher gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausstellen. Damit Ausführer von Waren aus begünstigten Ländern ihre Waren während des Zeitraums vom 1. Januar 2015 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Unterbrechung weiterhin über ihre üblichen Handelswege durch die Länder mit geändertem Status befördern können, sollten die Änderungen der Vorschriften über die nachträgliche Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 gelten.

Eine neue Position des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren mit seinen Vorschriften sollte in Anhang 13a Teil II eingefügt werden, um Bekleidung, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken (Kapitel 62), die aber gewirkte oder gestrickte Teile enthalten, zu berücksichtigen.

Anhang 17 sollte geändert werden, sodass ein Toleranzwert für die Breite eingeführt wird, bis zu der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A vom vorgeschriebenen Format abweichen dürfen. Gleichzeitig sollte die Liste der Länder, die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Union akzeptieren, geändert werden, indem Kroatien in die Liste aufgenommen wird.

Artikel 109 sollte durch eine Bestimmung zum Vermerk in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung ergänzt werden, der zusätzliche Angaben zu dem Rechtsrahmen für die Ausstellung bzw. Ausfertigung dieser Nachweise enthalten sollte.

Weitere Informationen enthält die <link http: eur-lex.europa.eu legal-content de txt _blank external link in new>DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/428 DER KOMMISSION vom 10. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 hinsichtlich der Ursprungsregeln in Bezug auf das Schema allgemeiner Zollpräferenzen und Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete.

Quelle: <link http: eur-lex.europa.eu de index.htm _blank external link in new>EUR-Lex

Verfasst von: Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster