+++ Es hat erneut ein Update gegeben. Daher wurde der ursprüngliche Newsbeitrag angepasst (Stand: 19.03.2020) +++
Am heutigen Donnerstag (19. März 2020) hat das BMWi die Aufhebung der Anordnung vom 12. März 2020 beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 19.03.2020 B11). Mit der Veröffentlichung tritt die Anordnung vom 12. März außer Kraft. Eine Anordnung mit neuen/abweichenden Bestimmungen, wie sie etwa ein auf den 16. März datierter Entwurf vorsah, wurde nicht erlassen. Die nationalen, deutschen Beschränkungen entfallen damit ersatzlos. So sei mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 „ein wesentlicher Zweck“ der nun aufgehobenen Anordnung erreicht und ein „EU-einheitliches Vorgehen“ vorzugswürdig, begründet das BMWi seine Entscheidung.
Die maßgeblichen außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend den grenzüberschreitenden Warenverkehr mit bestimmter persönlicher Schutzausrüstung finden sich nunmehr alleine in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402. Zentrales Instrument darin ist die in Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung geregelte Ausfuhrgenehmigungspflicht bei Lieferungen an Nicht-EU-Länder.
Lieferungen innerhalb des Zollgebietes der EU (Verbringungen) unterliegen fortan keinen Beschränkungen, wobei sich die Bundesregierung vorbehält, auf etwaige Lageänderungen im Inland zu reagieren und erneut eine Anordnung zu erlassen.
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Quellenangaben
Durchführungsverordnung (EU) 2020/402
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Redaktionell bearbeitet durch
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster
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