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Übergangsregelungen: Überwachung der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse

In den AWA Global News Nr. 56 ging es um die Wiedereinführung der Überwachung bestimmter Eisen- und Stahlwareneinfuhren (siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2016/670) mit Ursprung in bestimmten Drittländern.

Um Verzögerungen bei der Einfuhrabfertigung zu vermeiden, hat das Bundesamt für Wirt­schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Übergangsregelung getroffen.

Einführer, die ein Überwachungsdokument beantragt haben, können die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr beantragen, obwohl ihnen das vorgeschriebene Überwachungs­dokument des BAFA noch nicht vorliegt. Wie im Hinblick auf die Zollanmeldung dabei konkret vorzugehen ist, können Sie der ATLAS-Info 2194/16 des Informationstechnikzentrums Bund (ITZBund) vom 3. Juni 2016 entnehmen.

Die Zollstelle wird in der Übergangszeit die Zollanmeldung annehmen, sofern sonstige Hin­derungsgründe nicht entgegenstehen. Im Zuge der Einfuhrabfertigung fordert sie den Teil­nehmer/die Teilnehmerin auf, das erforderliche Überwachungsdokument unter Angabe der Zollanmeldung nachzureichen.


Links:

ATLAS-Info 2194/16

Einfuhrüberwachung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse

Quellen:

ITZBund

Zoll.de


Verfasst von:
Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH, Münster


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